08/02/2022 03:30

Mit unserem Newsletter vom 25. Juli 2022 hatten wir auf die Aktualisierung der FAQ zur Energiepreispauschale hingewiesen. Das BMF hat auf unsere Anfrage hin bestätigt, dass ausgesteuerte Beschäftigte die EPP nicht über den Arbeitgeber erhalten. Erfüllt der ausgesteuerte Arbeitnehmer die grundsätzliche Anspruchsberechtigung nach § 113 EStG, erhält er die EPP über die Abgabe der Einkommensteuererklärung.

Hintergrund: Erkrankt ein Arbeitnehmer, erhält er in der Regel zunächst für 6 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dauert die Krankheit an, erhält er für weitere 72 Wochen Krankengeld. Insgesamt erhalten Arbeitnehmer somit 78 Wochen Lohnfortzahlung und Entgeltersatzleistung. In den Fällen, in denen die Krankheit über 78 Wochen andauert, werden Arbeitnehmer nach dem Ende des Krankengeldbezugs aus der Sozialversicherung abgemeldet, mithin ausgesteuert. Das Arbeitsverhältnis besteht allerdings fort, lediglich Lohnzahlung und Erbringung der Arbeitsleistung entfallen. Um den Lebensunterhalt zu sichern gehen die meisten betroffenen Arbeitnehmer über die Nahtlosregelung nach § 145 SGB III in den Bezug einer Erwerbsminderungsrente. Auch in diesen Fällen besteht das Arbeitsverhältnis jedoch grundsätzlich fort, wenn es nicht gekündigt wurde.

Begründung: Die EPP wird nur dann über den Arbeitgeber ausbezahlt, wenn am 01.09.2022 ein erstes Dienstverhältnis besteht. Erhält der Arbeitnehmer im September zwar kein Entgelt aber für den 01.09.2022 Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, dann wird die EPP auch über den Arbeitgeber ausbezahlt. So auch im Falle des Bezugs von Elterngeld, vgl. FAQ VI, 14.

Beziehen Arbeitnehmer am 01.09.2022 keine Lohnersatzleistung, jedoch zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2022, dann sind sie zwar anspruchsberechtigt, erhalten die EPP aber über die Abgabe der Einkommensteuererklärung (z.B. im Falle des Bezugs einer lohnsteuerpflichtigen Betriebsrente ab dem 01. August 2022 bei vorherigem aktiven Dienstverhältnis vgl. FAQ VI, 16). So ist es auch im Fall der "Aussteuerung". Hier erhält der Arbeitnehmer gerade kein Krankengeld am 01.09.2022, ggf. hat er nicht einmal im Jahr 2022 Krankengeld bezogen, da er schon im Jahr 2021 ausgesteuert wurde.

Die FAQ stellen klar, dass Bezieher von Arbeitslosengeld I keinen Anspruch auf die EPP haben. Klargestellt wurde nun auch, dass Bezieher von Erwerbsminderungsrenten keinen Anspruch haben. Würde nun entgegen der Systematik der Arbeitgeber auch im Falle der "Aussteuerung" in die Pflicht genommen die EPP auszuzahlen, müsste er bei den betroffenen Arbeitnehmern abfragen, ob sie gerade wegen einer Nahtlosregelung Arbeitslosengeld I beziehen oder ob sie bereits Erwerbsminderungsrente erhalten. Dies wäre ein großer bürokratischer Aufwand, zumal in vielen Fällen kein Kontakt mehr zu den Arbeitnehmern besteht. Bei der Beantwortung hilft auch FAQ  VI, 13 nicht weiter, da hier im Sachverhalt davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer lediglich bis September 2022 krankgeschrieben ist und am 01.09.2022 das Arbeitsverhältnis wieder in Vollzug setzt. Dies ist bei der Aussteuerung gerade nicht der Fall.

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