Ein Arbeitgeber ist gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich verpflichtet, die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung alle drei Jahre zu überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Anpassung zu entscheiden.

- Ausnahmen von der Anpassungsprüfungspflicht

Die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung entfällt nach § 16 Abs. 3 BetrAVG lediglich, wenn

    • der Arbeitgeber sich für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden bzw. werden, verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens ein von Hundert anzupassen oder
    • die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse (zur Rechtslage bei regulierten Pensionskassen, vgl. ausführlich unser Rundschreiben Nr. 166/2017) durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche, auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
    • die laufende Leistung auf einer Beitragszusage mit Mindestleistung beruht.

- Durchführung der Anpassungsprüfung

Ist ein Ausnahmetatbestand nicht gegeben, hat der Arbeitgeber die Anpassungsprüfung durchzuführen. Dabei gilt die Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung im Prüfungszeitraum (Zeit von Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag) dem Anstieg des Preisindexes oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen im gleichen Zeitraum mindestens entspricht.

Eine Anpassung kann geringer ausfallen oder ganz ausbleiben, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Erhöhung der Betriebsrenten nicht zulässt. Bei jeder Anpassungsentscheidung ist daher zu prüfen, ob die Kosten einer Anpassung aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs finanzierbar sind. Die Prüfung kann ergeben, dass eine Anpassung aus wirtschaftlichen Gründen teilweise oder vollständig unterbleiben kann. In diesem Fall können die Betriebsrentner bei der schriftlichen Mitteilung über die Anpassungsentscheidung i.S.d. § 16 Abs. 4 BetrAVG auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Widerspricht der Rentner nicht, muss die unterbliebene Anpassung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden (§ 16 Abs. 4 BetrAVG).

Für die Ermittlung des Anstiegs des Preisindexes sind diejenigen Werte der Monate maßgeblich, die dem erstmaligen Bezug der Rente und dem jeweiligen Prüfungstermin unmittelbar vorangehen. Zu verwenden ist der vom statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI).

- Entwicklung des Verbraucherpreisindexes

Der VPI (früher: Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte) misst die durchschnittliche Preisveränderung aller Waren und Dienstleistungen, die von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft werden. Er bildet die Veränderung der Verbraucherpreise umfassend ab. Berücksichtigt werden Güter des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittel, Bekleidung) sowie Mieten und langlebige Gebrauchsgüter (z. B. Kraftfahrzeuge, Kühlschränke), ebenso aber auch Dienstleistungen (z. B. Friseur, Reinigung, Versicherung). Der Verbraucherpreisindex ist damit der Indikator für die Beurteilung der Geldwertstabilität und wird als Inflationsmaßstab verwendet.

Der Verbraucherpreisindex wird vom Statistischen Bundesamt im Internet veröffentlicht unter http://www.destatis.de – Publikationen – Thematische Veröffentlichungen – Preise.

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