08/11/2021 08:35

Die Ministerpräsidenten der Länder und die Bundeskanzlerin haben gestern den anliegenden Beschluss zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe sowie weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen. Der Beschluss beinhaltet dabei folgende Maßnahmen:

Impfappell

Bund und Länder appellieren - soweit noch nicht geschehen - die Impfangebote gegen das Corona-Virus wahrzunehmen. Bei mRNA-Impfstoffen besteht ein vollständiger Impfschutz zwei Wochen nach der Zweitimpfung. Wer im Herbst einen vollständigen Impfschutz haben will, muss jetzt mit der Impfung beginnen. Niedrigschwellige Angebote sollen den Zugang zu Impfungen erleichtern. Bund und Länder fordern Arbeitgeber auf, ihre Mitarbeiter bei der Impfung zu unterstützen, u.a. durch Impfangebote durch Betriebsärzte sowie Freistellung zur Wahrnehmung von Impfangeboten. 

Ausnahmen und Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

Geimpfte und Genesene werden von Regelungen, die Testauflagen vorsehen, ausgenommen. Für symptomlose enge Kontaktpersonen mit einer vollständigen Immunisierung besteht grundsätzlich keine Quarantänepflicht. Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei Rückreise aus Hochrisikogebieten ausgenommen. 

Basisschutzmaßnahmen

Für die gesamte Bevölkerung gelten weiterhin die Maßnahmen Abstand halten, Händehygiene, Maskenpflicht in Innenräumen sowie regelmäßiges Lüften. Bei Symptomen ist zu Hause zu bleiben und umgehend ein Test vorzunehmen. Verbindlich vorgeschrieben bleiben medizinische Masken im Einzelhandel. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen überprüft. 

3G-Regel

Im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene und getestete Personen) werden die Länder durch Verordnungen spätestens ab 23. August 2021 für Personen, die weder vollständig geimpft oder genesen sind, die Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden ist, als Voraussetzung vorsehen, v. a. für Besuche in Krankenhäusern, Alten-, Pflegeheimen, für die Innengastronomie, die Teilnahme an Veranstaltungen in Innenräumen, für körpernahe Dienstleistungen (z. B. Friseur) und Sport im Innenbereich sowie der Beherbergung. Bei der Beherbergung ist ein Test bei Anreise und zweimal pro Woche während des Aufenthalts erforderlich. Ausgenommen von der Testvorlagepflicht sind Kinder bis zum sechsten Lebensjahr sowie Schüler, die im Rahmen eines schulischen Konzepts regelmäßig getestet werden. Die Länder können die 3G-Regel aussetzen, soweit die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Landes ein niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionen durch Aussetzen der Regel nicht zu erwarten ist. Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft. 

Kostenlose Bürgertests

Da mittlerweile alle Bürger ein Impfangebot erhalten haben, ist die Übernahme der Testkosten nicht mehr angezeigt. Das Angebot kostenloser Bürgertestung wird daher mit Wirkung zum 11. Oktober 2021 eingestellt. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine Impfempfehlung vorliegt, z. B. für Schwangere, wird es weiterhin die Möglichkeit kostenloser Schnelltests geben. 

Superspreading-Events

Für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckung, wie z. B. Veranstaltungen in Innenräumen, Bars und Clubs sind dem zuständigen Gesundheitsamt Hygienekonzepte vorzulegen, die das Ansteckungsrisiko wirksam minimieren. Länder und Kommunen können weiterhin in Einzelfällen Teilnehmerzahl und Zugang begrenzen. 

Anpassung und Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (CoronaArbSchV)

Der Bund wird die bestehenden Maßnahmen der CoronaArbSchV an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Das gilt insbesondere für die Testangebotspflicht sowie betriebliche Hygienekonzepte. 

Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld

Die Überbrückungshilfen sollen verlängert werden. Zudem bitten die Länder den Bund, den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld zu verlängern. 

Datenerhebung durch Bund und Länder

Bund und Länder werden alle Indikatoren, insbesondere Inzidenz, Impfquote, schwere Krankheitsverläufe und die daraus resultierende Belastung des Gesundheitswesens beobachten und sich auf weitere Maßnahmen verständigen, falls die Anstrengungen beim Impfen und Testen nicht ausreichen, um das Infektionsgeschehen zu kontrollieren. 

Feststellung der Fortgeltung der epidemischen Lage

Die  Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten teilen die Einschätzung, dass Deutschland sich weiterhin in einer pandemischen Situation befindet und dass die auf der epidemischen Lage beruhenden Rechtsgrundlagen des Infektionsschutzgesetzes für die von den Behörden zu ergreifenden Maßnahmen weiterhin erforderlich sind. Daher bitten sie den Bundestag, eine Verlängerung der epidemischen Lage über den 11. September 2021 hinaus zu erwägen. 

Darüber hinaus wurde zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe u.a. folgendes beschlossen:

Gemäß Beschluss vom 21. Juli 2021 wird sich die Bundesregierung an den Soforthilfen der betroffenen Länder hälftig beteiligen, zunächst in Höhe von 400 Millionen Euro. Die Bundesregierung hat zudem am 4. August 2021 einen Gesetzentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31. Oktober 2021 beschlossen. 
Die Bundesregierung beteiligt sich am erforderlichen Wiederaufbau zur Hälfte und stellt die bundeseigene Infrastruktur zügig wieder her. Dazu wird ein nationaler Fonds "Aufbauhilfe 2021" als Sondervermögen des Bundes mit 30 Mrd. eingerichtet. Die Wiederaufbaumaßnahmen in Höhe von 28 Mrd. werden je zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert. Die Beteiligung der Ländergesamtheit soll über eine Anpassung der vertikalen Verteilung des Umsatzsteueraufkommens über 20 Jahre erfolgen. Das Bundeskabinett beabsichtigt, dies am 18. August zu beschließen.
Der Bund verzichtet auf Kostenerstattung für die Einsatzkräfte des Bundes durch die betroffenen Länder.
Bund und Länder streben eine Verbesserung der dezentralen Warnung der Bevölkerung im Katastrophenfall an. Dazu gehören das Sirenenförderungsprogramm des Bundes sowie die Einführung des Cell-Broadcasting Systems, mit dem die Warnung der Bevölkerung durch Textnachrichten ermöglicht wird.

Der Beschluss enthält eine Vielzahl von Ankündigungen und Hinweisen zum weiteren Umgang mit der Pandemie. Es irritiert, dass er kein klares Bekenntnis dazu enthält, dass die Testangebotspflicht nach § 4 Abs. 1 der Arbeitsschutzverordnung ebenfalls auslaufen muss. Zieht sich der Staat aus der kostenlosen Bürgertestung zurückzieht, muss auch das verpflichtende Testangebot durch den Arbeitgeber enden. Der Staat darf nicht die Kosten für Tests einseitig auf Arbeitgeber abwälzen. Die entsprechende Regelung der CoronaArbSchV muss daher spätestens zum 11. Oktober 2021 (zeitgleich mit der Kostenübernahme der staatlichen Tests) auslaufen. Nur ein kongruentes Vorgehen sichert eine hohe Impfbereitschaft.

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