08/26/2021 10:11

Der Bundestag hat in seiner gestrigen Sitzung das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite über den 11. September 2021 hinaus festgestellt und das Aufbauhilfegesetz 2021 in erster Lesung beraten, das eine konkretisierende Änderung in § 36 Abs. 10 IfSG vorsieht. 

Verlängerung der epidemischen Lage

Auf Antrag der Regierungsfraktionen hat der Bundestag das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Diese war am 25. März 2020 mit Wirkung zum 28. März 2020 erstmals und ihr Fortbestehen am 18. November 2020, am 4. März 2021 und am 11. Juni 2021 festgestellt worden.

In der Begründung des Antrags heißt es, die Voraussetzungen für die Feststellung der epidemischen Lage nach § 5 Abs. 1 IfSG seien weiterhin gegeben. Die Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehe aufgrund der andauernden Pandemie fort. Die Zahl der Covid-19 Fälle steige in allen Bundesländern wieder an und die pandemische Situation werde durch das Auftreten von Virusvarianten verschärft. Nach wie vor bestehe das vorrangige Ziel darin, eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit möglichst zu reduzieren und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 30. August eine Änderung des Paragraphen 28 a IfSG vorzulegen. Die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen soll aufgrund des Impffortschritts nicht mehr zentraler Maßstab sein. Weil die im IfSG genannten Schwellenwerte nicht mehr aktuell seien, sollen die Schutzmaßnahmen gegen die Coronavirus-Krankheit zukünftig an der Covid 19- Hospitalisierungsrate ausgerichtet werden.

Die Feststellung ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Der Bundestag muss spätestens drei Monate nach Feststellung der epidemischen Lage deren Fortbestehen feststellen, andernfalls gilt die Lage als aufgehoben.

Änderung im Infektionsschutzgesetz

Der Bundestag hat außerdem einen von CDU/CSU und SPD eingebrachten Gesetzentwurf „zur Errichtung eines Sondervermögens ‚Aufbauhilfe 2021' und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)“ beraten. Dieses sieht unter anderem eine konkretisierende Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vor. 

Mit einer Änderung in § 36 Abs. 10 IfSG und Folgeänderungen in § 36 Abs. 11 und § 73 IfSG wird die heute bereits nach § 5 der Corona-Einreiseverordnung geltende Verpflichtung, dass Reisende im Rahmen der Einreise unabhängig von der Art der Beförderung über einen Impf-, Test- oder Genesenennachweis verfügen müssen, durch ein formelles Parlamentsgesetz bestätigt. 

Wir werden über unsere Spitzenverbände fordern, dass zusätzlich zu dieser Änderung dringend eine Ergänzung im IfSG zum Fragerecht nach dem Impfstatus für Arbeitgeber geregelt werden muss. Es bedarf insoweit einer Klarstellung, dass über § 23a IfSG hinaus der Impfstatus von Beschäftigten zulässigerweise erhoben werden darf.

Die 2. und 3. Lesung wird voraussichtlich am 7. September 2021 stattfinden, der Bundesrat wird am 10. September in einer Sondersitzung über das Aufbauhilfegesetz beraten. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie informieren.

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