Nach einer entsprechenden Erweiterung der Formulare in Bayern wurde uns auf Nachfrage beim rheinland-pfälzischen Gesundheitsministerium und dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) zunächst mitgeteilt, dass die Entscheidung, ob § 56 Abs. 1 S. 4 Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit Corona-Schutzimpfungen Anwendung finden soll, noch nicht getroffen sei.
Nun wurde unserer Landesvereinigung seitens des Gesundheitsministeriums bestätigt, dass § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG ab dem 1. Oktober 2021 auch in Rheinland-Pfalz zur Anwendung kommen wird.
Dieser schließt den Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG in speziellen Fällen aus. Konkret beinhaltet § 56 Abs.1 Satz 4 IfSG folgende Regelung des Bundes: "Eine Entschädigung nach [§ 56 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG] erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können."
Das Gesundheitsministerium teilte uns hierzu nun für Rheinland-Pfalz mit:
"Ab dem 1. Oktober 2021 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Bürgerinnen und Bürger in den Altersklassen, in denen die Impfung öffentlich empfohlen wurde und soweit ihnen die Impfung medizinisch möglich ist, ein Angebot für die Corona-Schutzimpfung erhalten haben, hätten wahrnehmen und sich somit hätten impfen lassen können. Die Corona-Schutzimpfung wird nicht nur durch die STIKO und die Landesregierung, sondern auch vom Bundesgesundheitsministerium empfohlen. Nach anfänglicher Notwendigkeit einer Priorisierung, ist diese nun aufgehoben. In den Impfzentren ist eine Impfung ohne vorherige Terminvergabe möglich. Zahlreiche Sonderimpfaktionen wurden und werden in Rheinland-Pfalz durchgeführt, damit sollten alle Bürgerinnen und Bürger ein Impfangebot erhalten haben und wahrnehmen können, sofern keine Kontraindikation besteht.
Deshalb soll diese Entschädigung bei Absonderung oder Tätigkeitsverbot nach dem IfSG ab dem 1. Oktober 2021 nicht mehr erhalten, wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung eine Absonderung oder ein Tätigkeitsverbot hätte vermeiden können.“
Ab dem 1. Oktober 2021 muss danach auch in Rheinland-Pfalz der Nachweis eines vollständigen Impfschutzes erbracht werden, um eine Entschädigungszahlung nach § 56 IfSG zu erhalten. Das Antragsverfahren wird bis Oktober entsprechend überarbeitet.
Dies verschärft die Anwendungsproblematiken des § 56 IfSG noch einmal. Arbeitgebern, die für die Entschädigungszahlung gegenüber ihren Beschäftigten in Vorleistung treten, können nicht die Prüfung obliegen, ob eine Impfung eine Quarantäne verhindert hätte. Sie müssten dafür jeweils die aktuell geltenden Verordnungen und Ausnahmeregelungen für Geimpfte prüfen. Das ist in der Praxis nicht leistbar.
Daher setzt sich die BDA auf Bundesebene weiterhin dafür ein, dass die Abwicklung der Entschädigungsansprüche unmittelbar zwischen Arbeitnehmer und Behörde zu erfolgen hat. Allein in diesem Verhältnis besteht die Leistungsbeziehung. Entsprechend sollte auch in diesem Verhältnis ausgezahlt und die Voraussetzungen für den Anspruch geprüft werden.