11/17/2021 04:09

Die Bundestagsfraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben zum Gesetzentwurf vom 8. November 2021 mit Folgeregelungen anlässlich der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite diverse und umfangreiche Änderungsanträge vorgelegt, deren Regelungen sich unter anderem mit der Einführung von 3G in Betrieben befassen.

Diese Änderungsanträge wurden gestern Abend im Hauptausschuss des Bundestages beraten und beschlossen.

Über den Gesetzentwurf sowie die im Hauptausschuss beschlossenen Änderungsanträge soll bereits morgen in der 2. und 3. Lesung im Bundestag beraten und abgestimmt werden.

Am Freitag, den 19. November 2021 kommt der Bundesrat zu einer Sondersitzung zusammen, um kurzfristig über die geplante Änderungen am Bundesinfektionsschutzgesetz zu beschließen.

Die Regelungen – insbesondere auch die 3G-Regelung – treten im Wesentlichen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Mit einer zeitnahen Ausfertigung und Verkündung kann bereits am Wochenende oder zum Wochenanfang gerechnet werden.

Die Änderungen bringen diverse neue Herausforderungen für die Unternehmen mit sich, die voraussichtlich außerordentlich schnell umgesetzt werden müssen. Daher möchten wir Sie möglichst schnell informieren. Sobald uns entsprechende Hinweise und Anmerkungen seitens der BDA vorliegen, werden wir diese nachreichen.

Geplant sind insbesondere folgende Änderungen im Infektionsschutzgesetz:

I. Neuregelung des § 28b IfSG – Einführung von 3G im Betrieb

Die Änderungsanträge sehen unter anderem die Neuregelung von § 28b IfSG vor, der bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Corona auch in Betrieben vorgibt.

Zukünftig sollen Beschäftigte Zugang zu einem Betrieb nur dann erhalten, wenn sie geimpft, genesen oder aktuell getestet sind. Die geplante Regelung sieht dafür eine tägliche Testvorlagepflicht für Ungeimpfte und Nicht-Genesene bei Betreten des Betriebes vor.

Eine Öffnungsklausel, die es den Ländern erlauben würde an dieser Stelle abweichende Regelungen zu treffen, ist in dem Gesetzestext nicht mehr enthalten.

Im Einzelnen:

  • Zutrittsbeschränkung

Mit der geplanten Neufassung des § 28b Abs. 1 IfSG dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) sind und einen Impfnachweis, einen Genesennachweis oder einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3, Nr. 5 oder Nr. 7 SchAusnahmV mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.

Gleiches gilt für die Durchführung von Transporten von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte („Sammeltransporte“). Nach der Begründung sind „physische Kontakte“ gegeben, wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt.

Unerheblich ist es hingegen, ob Beschäftigte tatsächlich auf andere Personen treffen.

Ein Betreten der Arbeitsstätte ohne Nachweis ist ausnahmsweise erlaubt, um ein Impfangebot des Arbeitgebers anzunehmen oder wenn unmittelbar vor Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV wahrgenommen werden soll.

Der Arbeitgeber muss somit – wie auch bisher – seinen Beschäftigten weiterhin zwei Mal in der Woche einen Test anbieten (vgl. hierzu § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Der Arbeitnehmer muss das Testangebot jedoch nicht annehmen, er kann also auf einen Bürgertest ausweichen.

Der Arbeitgeber hingegen darf – so die Begründung des Gesetzestexts – zur Erfüllung seiner gesetzlichen Angebotspflicht den Arbeitnehmer nicht auf kostenlose Bürgertests verweisen.Dies stellt ein Verweis auf die bisherige Regelung des § 4 Corona-ArbSchV dar. Eine Testpflicht der Arbeitgeber ergibt sich hieraus nicht.

In Bezug auf die Gültigkeit der Testnachweise verweist der Gesetzeswortlaut auf § 2 Nr. 7 SchAusnahmeV.

Umfasst sind danach Testnachweise, deren zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und

(1) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
(2) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
(3) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde.

Zusätzlich zu den in der SchAusnahmeV geregelten Testnachweisen soll auch ein PCR-Test möglich sein, der dann max. 48 Stunden zurückliegen darf.

  • Informationspflicht

Nach § 28a Abs. 1 IfSG-GE hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer bei Bedarf über die betrieblichen Zugangsmöglichkeiten in „barrierefrei zugänglicher Form“ zu informieren.

  • Kontrolle der 3G-Nachweise durch den Arbeitgeber

Darüber hinaus ist in § 28b Abs. 3 S. 4 IfSG nunmehr die Befugnis der Arbeitgeber vorgesehen, den Impf- , Sero- und Teststatus der Beschäftigten auch rechtssicher verarbeiten zu können, soweit es zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß den § 5 und § 6 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist. Hierbei handelt es sich um einen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand.

Die erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen.

  • Homeoffice-Angebots-Pflicht

In § 28b Abs. 4 IfSG wir die Homeofficepflicht wieder eingeführt. Die Formulierung entspricht insoweit vollständig der ursprünglich zum 30. Juni 2021 ausgelaufenen Regelung.

 

II. Änderung des § 28a IfSG

Nach § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. § 28a IfSG führt insoweit notwendige Schutzmaßnahmen auf, die nunmehr angepasst werden sollen:

  • Schutzmaßnahmenkatalog unabhängig von epidemischer Lage

Die Änderungsanträge sehen eine Neufassung des bisherigen § 28a Abs. 7 IfSG vor. Danach sollen unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite konkrete Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sind (z.B. Abstandsgebots im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen, die Maskentragungspflicht, Vorlagepflichten für Impf-, Genesenen- oder Testnachweise und daran anknüpfende Zugangsbeschränkungen oder auch die Kontaktnachverfolgung).

  • Beschränkte Öffnungsklausel für landesrechtliche Maßnahmen

Nach der bisherigen Regelung des § 28a Abs. 7 IfSG haben die Bundesländer auch nach Ablauf einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Möglichkeit, bei einer konkreten Gefahr der Ausbreitung von Covid-19 im jeweiligen Land sämtliche im Gesetz vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese Regelung soll nun durch eine beschränkte Länderöffnungsklausel in § 28a Abs. 8 IfSG ersetzt werden. Danach sollen nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbeschadet möglicher Schutzmaßnahmen nach Absatz 7 (neu) die Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG mit Ausnahme

  • der Anordnung von Ausgangsbeschränkungen
  • der Untersagung der Sportausübung,
  • der Untersagung von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,
  • der in Absatz 1 Nummer 11 bis 14 genannten Schutzmaßnahmen und
  • der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG

angewendet werden können.

Auch allgemeine Kontaktbeschränkungen sollen weiter möglich sein. Die Länder können somit auch weiterhin Maßnahmen des bisherigen § 28a Abs. 1 IfSG mit den genannten Einschränkungen weiter nutzen. Voraussetzung dafür ist eine Mehrheit des jeweiligen Landtags.

 

III. 3G-Regel in öffentlichen Verkehrsmitteln

Geplant ist zudem in § 28b Abs. 5 IfSG für die Verkehrsmittel des Luftverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs eine 3G-Regel einzuführen.

 

IV. Verordnungsermächtigung

Durch die geplante Neuregelung in § 28b Abs. 6 IfSG wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für einen befristeten Zeitraum vorzuschreiben, welche Maßnahmen die Arbeitgeber nach dieser Vorschrift zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus dieser Vorschrift ergeben, zu erfüllen. Es soll durch Rechtsverordnung insbesondere Näheres zur Umsetzung der Verpflichtungen der Arbeitgeber und der Beschäftigten festlegen können. Die Begründung spricht von „Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen“.

 

V. Erweiterung der Ordnungswidrigkeitentatbestände

Vorgesehen ist zudem eine Änderung in § 73 IfSG. Danach sollen Verstöße gegen die Pflichten im neuen § 28b IfSG (Betreten ohne Nachweis, keine Kontrolle) bußgeldrelevant sein.

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