11/22/2021 09:05

Bundesweiter Katalog als Rechtsgrundlage für Einschränkungen

Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass die vom 19. Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 ausläuft und vom 20. Deutschen Bundestag nicht verlängert wurde. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.

Er erlaubt die behördliche Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten – auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Im Einzelfall ist auch die Schließung von Einrichtungen erlaubt – dabei sind aber die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.

Übergangsregelung, Länderöffnungsklausel, Befristung

Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können.

In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen.

Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

Übersicht Handlungsoptionen IfSG nach der Rechtsänderung

Anbei erhalten Sie eine Übersicht der verschiedenen Handlungsoptionen, die nach Änderung des IfSG bestehen.

3G-Regelung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr

Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die so genannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher.

Soziale und wirtschaftliche Abfederung

Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für jeden Covid-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

Strafen für gefälschte Dokumente

Das Gesetz definiert Strafen für das unbefugte oder unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch, ebenso für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Direkt nach der Sondersitzung wurde das Gesetz der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Gegenzeichnung der zuständigen Regierungsmitglieder und Unterzeichnung des Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, einige weitere Regelungen zum 1. Januar 2022.

BDA Standpunkt und Bewertung

Mit unserem letzten Rundschreiben hatten wir Ihnen zugesagt Ihnen die Bewertung der BDA zu den Änderungen des IfSG nachzureichen. Diese bewertet die Änderungen wie folgt:

Die Klarstellung, dass Arbeitgeber im Rahmen der Zugangskontrollen Daten zum Impf-, Genesenen- und Teststatus verarbeiten dürfen, ist ein wichtiger Schritt, um den innerbetrieblichen Infektions- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. 

Mit der 3G-Regelung am Arbeitsplatz wird eine Zugangsvoraussetzung geschaffen. Die Verpflichtung, diese zu erfüllen, obliegt dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, entsprechende Testmöglichkeiten bereit zu stellen. Das gilt auch für die Testangebote, die er nach der Arbeitsschutzverordnung anbieten muss. Selbsttests bleiben im Rahmen der Testangebotspflicht nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung zulässig, berechtigen jedoch nicht zum Zugang zur Arbeitsstätte. 

Die Wiedereinführung einer Homeoffice-Pflicht für Büroarbeit ist kontraproduktiv, sie stellt keinen Anreiz für eine Impfung dar und kann zu einer Spaltung von Belegschaften führen. Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten schon frühzeitig überall dort, wo es möglich ist, mobile Arbeit angeboten. Das vollständige Rundschreiben finden Sie anbei.

BDA Praxisseminar Pandemie

Konkrete Fragen können Sie gerne im Rahmen des Praxisseminar zur Pandemie der BDA am 26. November 2021 klären.

Diese bietet die Möglichkeit, weitere Fragen zu den Änderungen im Infektionsschutz zu stellen und läd zu einem weiteren Praxisseminar ein. Es wird stattfinden am Freitag, 26. November | 13.00 – 14.30 Uhr.

Bitte verwenden sie den beigefügten Link zur Teilnahme.

Klicken Sie hier, um an der Besprechung teilzunehmen

Oder anrufen (nur Audio) 

+49 69 667781663,,689340824#   Telefonkonferenz-ID: 689 340 824#

Ihre Fragen können Sie im Voraus an arbeitsrecht@arbeitgeber.de oder soziale.sicherung@arbeitgeber.de stellen. Sie können aber auch den Chat während des Praxisseminars für Ihre Fragen verwenden.

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