12/01/2021 09:39

Das BAG hat mit Urteil vom 30. November 2021 (2 AZR 225/21) entschieden, dass Urlaub beim Vorliegen von Kurzarbeit Null anteilig gekürzt werden kann. 

Die Parteien streiten über die Kürzung von Urlaub aufgrund von Kurzarbeit. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkaufshilfe an drei Tagen die Woche beschäftigt. Infolge der Corona-Pandemie musste im Betrieb der Beklagten ab April 2020 Kurzarbeit eingeführt werden. Im April und Mai 2020 wurde der Klägerin noch bestehender Resturlaub gewährt, im Juni, Juli und Oktober 2020 befand sie sich durchgehend in Kurzarbeit Null und im August und September 2020erhielt sie 11,5 Urlaubstage. In den Monaten November und Dezember 2020 hat sie an fünf Tagen gearbeitet. Die Klägerin begehrt von der Beklagten weitere 2,5 Arbeitstage Urlaub. Sie ist der Ansicht, konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge vor allem im Interesse des Arbeitgebers und könne keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch haben. Die Beklagte lehnt die Entstehung von Urlaubsansprüchen mangels geleisteter Arbeitspflicht ab. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Das BAG hat nun entschieden, dass Zeiten der Kurzarbeit zu einer Neuberechnung des Urlaubsanspruchs führen können. Dabei geht das Gericht davon aus, dass Zeiten mit Arbeitspflicht einen Urlaubsanspruch entstehen lassen. Hierbei seien aufgrund von Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage nicht zu berücksichtigen, vielmehr rechtfertigen diese eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs.

Mit der Entscheidung des BAG ist nun erstmals eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage der Urlaubskürzung bei Kurzarbeit getroffen worden. Die Entscheidung knüpft an die überwiegende Auffassung im Schrifttum sowie die Rechtsprechung des EuGH an. Es ist zu begrüßen, dass nun mit dem Urteil des BAG erhebliche Rechtsunsicherheiten beseitigt wurden. Im konkreten Sachverhalt ging es um eine längere Phase der sog. Kurzarbeit Null. Der Wortlaut der Mitteilung spricht unserer Auffassung nach aber dafür, grundsätzlich Kurzarbeit berücksichtigen zu können, die zu einem auch auf Tage beschränkten Arbeitsausfall führt.

Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass nach unserem Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz gemäß § 16 Ziff. 3 MTV die Urlaubsdauer durch Kurz- oder Mehrarbeit nicht beeinflusst wird - eine Kürzung folglich ausgeschlossen ist.

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