12/06/2021 09:24

Seit Samstag, 04.12.2021 gilt in Rheinland-Pfalz die 29. Corona-Bekämpfungsverordnung.

Diese können Sie unter folgendem Link einsehen und herunterladen: 211203_29_CoBeLVO.pdf (rlp.de)

Mit der 29. CoBeLVO werden in Rheinland-Pfalz verschärfte Regeln für Veranstaltungen, Gastronomie und Treffen im öffentlichen Raum umgesetzt.

2G-Plus für Menschen ohne Auffrischungsimpfung

Seit Samstag gilt die 2G-plus-Regel in Innenbereichen überall dort, wo nicht durchgängig eine Maske getragen werden kann. Dort müssen also auch geimpfte und genesene Personen einen gültigen negativen Test vorlegen. Von der Testpflicht ausgenommen sind alle Menschen mit Auffrischungsimpfungen. Dieser Status gilt ab dem ersten Tag nach der Impfung. Kinder im Alter bis 12 Jahre und 3 Monate gelten Geimpften/Genesenen gleichgestellt.

Zusätzlich zu den Test-/Impf- und Genesenennachweisen muss ein Lichtbildausweis von allen Personen ab 16 Jahren vorgelegt werden.

Möglich sind neben Schnelltest und PCR-Test auch wieder Selbsttests, die vom jeweiligen Betreiber vor Betreten der Einrichtung unter Aufsicht durchgeführt werden (Selbsttest gelten nur für die jeweilige Einrichtung).

Veranstaltungen in Innenräumen: Wenn in geschlossenen Räumen das 2G-Plus-Modell gilt, dann dürfen zusätzlich maximal 25 nicht-immunisierte Minderjährige teilnehmen. Für sie gilt die Testpflicht. Die Maskenpflicht gilt durchgängig außer beim Verzehr von Speisen und Getränken. Außerdem müssen die Kontaktdaten der Menschen erfasst werden.

Außerdem gilt:

  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Zuschauern gilt eine Kapazitätsbegrenzung von 30 Prozent bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauern.
  • Die grundsätzliche Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken.
  • die Pflicht zur Kontakterfassung
  • das Vorhalten eines Hygienekonzepts

Gastronomie: Es gilt die 2G-plus-Regel. Dies gilt auch beim Abholen der Speisen. Außerdem dürfen zusätzlich maximal 25 nicht-immunisierte Minderjährige anwesend sein.

Darüber hinaus gilt:

  • die Vorlage eines Hygienekonzepts
  • die Maskenpflicht für Personal und Gäste bis zum Platz
  • die Pflicht zur Kontakterfassung.

Kantinen und Mensen: Hier gilt für Beschäftigte des Unternehmens oder Studierende die 3G-Regelung, dh. Zutritt haben der Einrichtung zugehörige Personen, die geimpft oder genesenen sind oder über einen Testnachweis verfügen.

Beherbergung: Für Gäste von Hotels, Pensionen, Gasthäusern, Jugendherbergen, Ferienzentren und ähnlichen Einrichtungen gilt die 2G-plus-Regel. Die Nachweise müssen bei Anreise sowie bei mehrtägigen Aufenthalten alle 72 Stunden, gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung, neu vorgelegt werden.

Ferienwohnungen und Camping sind weiterhin von diesen Regelungen ausgenommen.

Für gastronomische Einrichtungen, Sport- und Freizeitaktivitäten, die Nutzung von Sauna, Wellness- und Kosmetikangeboten sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter gelten die Regeln wie jeweils für den Bereich bestimmt. Die Testpflicht gilt allerdings weiter wie für den Bereich der Beherbergung.

Darüber hinaus gilt (auch für Fewos/Ferienhäuser und Camping):

  • die Pflicht der Kontakterfassung
  • Maskenpflicht in allen öffentlich zugänglichen Räumen
  • Abstandsgebot in allen öffentlich zugänglichen Räumen
  • die Vorlage eines Hygienekonzepts.

2G im Außenbereich und wenn die Maske dauerhaft getragen werden kann

In Bereichen, in denen durchgängig eine Maske getragen werden kann (z.B. Friseur, Fußpflege etc.), gilt weiterhin die 2G-Regel.

Veranstaltungen im Außenbereich: Es gilt 2G. Im Außenbereich bedient werden dürfen Geimpfte, Genesene und nicht-immunisierte Minderjährige. Für Letztere gilt dann die Testpflicht. Außerdem gilt die Maskenpflicht für das Personal und die Gäste bis zum Platz sowie die Pflicht zur Kontakterfassung.

Einzelhandel: Es gilt grundsätzlich 2G. Darüber hinaus haben auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, Zugang, sofern sie über einen Testnachweis verfügen. Kinder bis 12 Jahre und 3 Monaten gelten nach wie vor als geimpft und benötigen auch keinen zusätzlichen Testnachweis.

Die Personenbegrenzung von einer Person pro angefangene 10 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche wird zudem wieder eingeführt. Die Betreiber der Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflichten durch geeignete Maßnahmen stichprobenartig zu kontrollieren.

Die 2G-Regel gilt nicht für Betriebe oder Einrichtungen des täglichen Bedarfs.

Betriebe und Einrichtungen des täglichen Bedarfs sind:

  • Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, soweit sie Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs anbieten,
  • Apotheken, Sanitätshäuser,
  • Drogerien, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
  • Optiker, Hörakustiker,
  • Tankstellen,
  • Buchhandlungen und Stellen des Zeitungsverkaufs,
  • Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte,
  • Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und
  • der Großhandel.

Weitere Hinweise finden Sie unter Corona-Regeln im Überblick rlp.de.

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