12/16/2021 10:43

Mit Newsletter vom 26.11.2021 hatten wir Sie darüber informiert, dass mit dem "Gesetz zur Änderung des IfSG und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite" der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG von der Feststellung der epidemischen Lage entkoppelt wurde.

In der Folge stellte sich die Frage, ob und wie sich dieser Umstand auf den Bezugszeitraum des Anspruchs nach § 56 Abs. 2 Satz 5 IfSG auswirkt. Denn trotz des Wegfalls der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, knüpfte der Beginn der Jahresfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 5 IfSG weiterhin daran an.

Wegen der daraus resultierenden Unklarheiten bzgl. der Fristberechnung hat Gesamtmetall sich um eine Klarstellung durch den Gesetzgeber bemüht. Diese ist nunmehr im Rahmen des "Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie" erfolgt. Das Gesetz wurde am vergangenen Samstag (11.12.2021) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Anhang).

Die Anpassung in § 56 Absatz 2 Satz 5 IfSG stellt klar, dass auch Zeiten nach dem Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis zum 19. März 2022 (§ 56 Absatz 1a Satz 5 IfSG) in die laufende Jahresfrist nach dieser Vorschrift einberechnet werden. Daraus folgt: Hat ein Arbeitnehmer den 10- bzw. 20-Wochen Zeitraum bereits vor dem Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 25.11.2021 ausgeschöpft, kann er trotz Verlängerung des Anspruchs bis zum 19. März 2022 keinen weiteren Entschädigungsanspruch mehr geltend machen.

Entsprechend der erfolgten Klarstellung wurden die Gesamtmetall-FAQ Kinderkrankengeld und die Übersicht zu Ansprüchen nach § 56 Abs. 1a IfSG und § 45 Abs. 2a SGB V angepasst (Anhang).

Anlagen

Dokumenttitel Typ Größe
BGBl_11_12_2021.pdf

145,1 KB
FAQ Kinderkrankengeld Dez21.pdf

201,9 KB
Übersicht KiKrG und 56 IfSG-Dez21.pdf

77,3 KB
VOILA_REP_ID=C125821F:0023C47D