12/16/2021 10:42

In einem Verfahren beim Bundesarbeitsgericht ging es um einen Antrag auf Freistellungstage statt Auszahlung des T-ZUG (A), der aufgrund einer bestehenden Verbraucherinsolvenz durch die Beklagte abgelehnt wurde.

Durch das beigefügte BAG-Urteil vom 15. Juli 2021 (6 AZR 460/20) -  zu dem nun die Entscheidungsgründe vorliegen -  wurde jetzt abschließend geklärt, dass der Antrag auf die Gewährung von Freistellungstagen anstatt der Auszahlung des tariflichen Zusatzgeldes (T-ZUG (A)) im Falle der Verbraucherinsolvenz eine Verfügung zu Lasten der Insolvenzgläubiger ist. Als Konsequenz muss der Arbeitgeber daher den Antrag auf Freistellungstage ablehnen. Das LAG Bremen (Urteil vom 8. September 2020 – 1 Sa 13/20) hatte dies noch anders gesehen. Das Urteil des BAG ist in vielerlei Hinsicht bemerkenswert, da es eine deutliche Abkehr von der Argumentationslinie des LAG Bremen darstellt.

So vertrat das LAG die Ansicht, dass der Anspruch auf das T-ZUG erst im Zeitpunkt der Auszahlung am 31. Juli 2019 entstehe. Die Ausübung der Wahloption im Jahr 2018 hätte jedoch im Vorhinein die Entstehung des Auszahlungsanspruchs im Jahr 2019 verhindert. Dagegen sieht das BAG den Auszahlungstag lediglich als Fälligkeitszeitpunkt an. Der Auszahlungsanspruch selbst sei bereits am 1. Januar 2019 bedingt entstanden und - soweit pfändbar - bereits an den Treuhänder abgetreten worden. Durch die Ausübung der Wahloption werde dieser Auszahlungsanspruch durch den Freistellungsanspruch ersetzt.

Darüber hinaus nahm das LAG das Bestehen eines Pfändungsschutzes nach § 850a Nr. 3 ZPO an, da die Möglichkeit der bezahlten Freistellung gerade besonders belasteten Arbeitnehmern zu Gute kommen solle und deswegen eine Parallele zu den unpfändbaren Erschwerniszulagen zu ziehen sei. Das BAG stellt hingegen darauf ab, dass das T-ZUG unabhängig etwaiger Belastungen an alle Arbeitnehmer gleich gewährt und demnach nicht aus Gründen des Belastungsausgleichs gezahlt werde. Auf die Zwecksetzung der Option, stattdessen bezahlte Freistellungstage beantragen zu dürfen, komme es für die Beurteilung der Pfändbarkeit des T-ZUG nicht mehr an.

Anlage

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Urteil_BAG_6 AZR 460_2021_Freistellungstage und Pfändungsfreigrenze.pdf

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