02/09/2022 04:21

Am heutigen 9. Februar 2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen (Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz) beschlossen.

Darin sind folgende Regelungen enthalten:

  • Die maximale Bezugsdauer soll von 24 auf 28 Monate für diejenigen Betriebe verlängert werden, die spätestens bis zum 30. Juni 2021 mit dem Kurzarbeitergeldbezug begonnen haben. Von dieser Bezugsdauer sollen die Betriebe bis längstens zum 30. Juni 2022 profitieren können.
  • Das Mindestquorum soll bis zum 30. Juni 2022 auf 10 Prozent abgesenkt bleiben und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden soll ebenfalls bis zu diesem Stichtag verzichtet werden.
  • Auch die gesetzliche Erhöhung des Kurzarbeitergeldes soll noch bis zum 30. Juni 2022 möglich sein.
  • Außerdem sollen während der Kurzarbeit aufgenommene geringfügige Nebenbeschäftigungen weiterhin bis zum 30. Juni 2022 anrechnungsfrei bleiben.
  • Zusätzlich soll eine zeitlich bis zum 30. September 2022 befristete Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung geschaffen werden, mit der diese Regelungen per Verordnung verlängert werden können.

Mithin läuft der Zugang zum Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer zum 1. April 2022 aus.

Nach Kenntnis von Gesamtmetall haben einige Wirtschaftsminister der Bundesländer Forderungen nach einer Wiederaufnahme der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit erhoben. Ob dies von der Regierung noch aufgegriffen wird, ist bislang nicht bekannt.

Im Anhang finden Sie den Kabinettsbeschluss. Dieser Gesetzentwurf soll aus der Mitte des Deutschen Bundestages eingebracht werden.

Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir Sie informieren.

Anlage

Dokumenttitel Typ Größe
Beschluss Kabinettvorlage_BMAS FH zu GEBT Kurzarbeitergeldverlängerung.pdf

445 KB
VOILA_REP_ID=C125821F:0023C47D