02/15/2022 10:21

Die über lange Zeiträume der Pandemie eingeräumte Möglichkeit einer vereinfachten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen wurde mit dem Beitragsmonat Juni 2021 beendet. Für die Beitragsmonate Juli - September 2021 hatte der GKV-Spitzenverband einen "gleitenden Übergang" in das Regelstundungsverfahren und ein niedrigschwelliges Stundungsverfahren beschlossen, ab Oktober 2021 wurde über die Möglichkeit einer Stundung nur noch im Regelverfahren entschieden.

Angesichts steigender Infektionszahlen und einer insgesamt angespannten Situation hat der GKV-Spitzenverband mit dem beigefügten Rundschreiben erneut das in der Vergangenheit vorgehaltene vereinfachte Stundungsverfahren für die Monate Februar bis April 2022 eingeführt. Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für die Monate Februar bis April 2022 auf Antrag der betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 (27. Mai 2022) gestundet werden können, ohne dass Stundungszinsen erhoben und Sicherheitsleistungen verlangt werden.

Für die Beitragsstundung müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es müssen vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden.
  • Die Antragstellung hat mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu erfolgen (in der Anlage beigefügt).
  • Die im Falle beantragter Kurzarbeit auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten. Die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung ist – im Unterschied zu dem zuletzt in 2021 praktizierten Verfahren – allerdings nicht in Gänze zu beenden, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Hintergrund ist der Umstand, dass die angesprochenen Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie auf Zeitraume ab 1. Januar 2022 entfallen, nur noch zur Hälfte erstattet werden und sich ungeachtet des Erstattungszuflusses insoweit ein Liquiditätsengpass auch weiterhin ergeben kann. Im Übrigen ist für Zeiträume ab 1. April 2022 nach gegenwärtigem Stand keine Erstattung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge vorgesehen.
  • Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen.

Anlagen

Dokumenttitel Typ Größe
GKV-Rundschreiben - Erleichterte Stundung SV-Beiträge Februar-April 2022.pdf

56,2 KB
Antrag auf Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge.docx

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