02/18/2022 09:15

Mit Newsletter vom 25. Januar 2022 hatten wir Sie über eine Kurzinformation des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zum „Ausschluss des Entschädigungsanspruchs bei Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG“ informiert. Der Wissenschaftliche Dienst ging dort der Frage nach, ob auch das Fehlen einer COVID-19-Auffrischungsimpfung (sog. Booster-Impfung) zum Ausschluss der Entschädigung für den Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG führt und bejahte diese Frage. Unklar war, ob sich auch die Länder an der Rechtsmeinung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages orientieren.

Wir haben vorsorglich für Sie bei dem in Rheinland-Pfalz zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nachgefragt. Dieses hat uns nun mitgeteilt, dass Rheinland-Pfalz sich der Rechtsmeinung des Wissenschaftlichen Dienstes anschließen wird. Das Landesamt wird daher künftig unter Beachtung einer Karenzfrist ab dem 1. März 2022 Arbeitgeber im Rahmen der Erstattung auf die fehlende Auffrischungsimpfung entsprechender Arbeitnehmer verweisen und die Erstattung damit aufgrund von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG verweigern. Im Einzelnen:

Grundsätzliche Karenzfrist bis zum 1. März 2022

Da sich zwar grundimmunisierte, aber noch nicht „geboosterte“ Personen ebenso wie Personen, deren Genesenenstatus sich überraschend auf 3 Monate verkürzt hat bzw. dieser rückwirkend entfallen ist, nicht auf die neue Rechtsauslegung einstellen konnten, soll in Rheinland-Pfalz eine Karenzfrist bis zum 1. März 2022 für die Anwendung des Ausschlusstatbestandes eingehalten werden (vgl. Empfehlung der Verkürzung des Impfabstandes von 6 auf 3 Monaten durch die STIKO (21.12.2021) und Verkürzung des Genesenenstatus von 6 auf 3 Monaten durch Verweis der COVID-19-Schutzausnahmen-Verordnung auf das RKI (15.01.2022)).

Keine Karenzfrist bei länger zurückliegender Grundimmunisierung

Die Karenzfrist soll jedoch dann nicht eingreifen, wenn 180 Tage (ca. 6 Monate) nach der Grundimmunisierung bereits vor dem 1. März 2022 abgelaufen sind.

Kein Ausschluss für Infizierte

Unklar war zudem, ob die durch das Gutachten in Gang gesetzte Diskussion auch Auswirkung auf die Isolation von infizierten Personen hat. Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes spricht ausdrücklich von der „Quarantäne“, die nach der neuen Nomenklatur nur Kontaktpersonen betrifft. Das Landesamt hat uns für Rheinland-Pfalz hierzu folgende Auskunft erteilt:

Erfolgt die Absonderung wegen einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion, könne nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht angenommen werden, dass eine Schutzimpfung die Infektion und damit die Absonderung sicher verhindert hätte. Aus diesem Grund werde in diesem Fall in Rheinland-Pfalz die fehlende Impfung nicht als Ausschlusskriterium für die Entschädigungszahlung gewertet.

Nachfolgend die Konstellationen im Überblick für Rheinland-Pfalz:

Bereits heute erhalten im Fall einer Quarantäne keine Entschädigung (mehr):

  • Kontaktpersonen ab dem 18. Lebensjahr ohne Grundimmunisierung und festgestelltem Genesenenstatus.
  • Kontaktpersonen ab dem 18. Lebensjahr mit Grundimmunisierung vor dem 2. September 2021 (180 Tage vor dem 1. März 2022).
  • Kontaktpersonen ab dem 18. Lebensjahr mit einem festgestellten Genesenenstatus vor dem 2. September 2021 (180 Tage vor dem 1. März 2022).

Zusätzlich erhalten im Fall einer Quarantäne ab dem 1. März 2022 keine Entschädigung mehr:

  • Kontaktpersonen ab dem 18. Lebensjahr mit Grundimmunisierung (ohne Booster) nach dem 2. September 2021.
  • Kontaktpersonen ab dem 18. Lebensjahr mit einem festgestellten Genesenenstatus nach dem 2. September 2021.

Es erhalten im Fall einer Absonderung weiterhin eine Entschädigung:

  • Infizierte Personen, dh. Personen, bei denen eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion vorliegt, unabhängig von Impf- oder Genesenenstatus.

Von der Quarantäne ausgenommen sind:

  • Kontaktpersonen ab dem 18. Lebensjahr mit einer COVID-19-Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff.
  • Kontaktpersonen ab dem 18. Lebensjahr mit Grundimmunisierung oder festgestelltem Genesenenstatus innerhalb der jeweils darauffolgenden drei Monaten.

Von der geänderten Rechtsauffassung sind zahlreiche Fälle der Quarantäne von Kontaktpersonen ohne "Boosterimpfung" oder auch mit länger zurückliegender Zweitimpfung betroffen. Wir empfehlen dies künftig zu berücksichtigen.

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