02/22/2022 11:42

Aufgrund der erheblichen Verzögerung der elektronischen Übertragung der Daten zur Arbeitsunfähigkeit von den Ärzten an die Krankenkassen hat sich die BDA erfolgreich für die Verschiebung des obligatorischen Arbeitgeberabrufverfahrens und eine Verlängerung der Pilotierungsphase für Arbeitgeber eingesetzt.

Im vom Bundestag am 18. Februar 2022 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen wurde auch die Pilotphase für das obligatorische Arbeitgeberabrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. So soll eine reibungslose Erprobung für die Arbeitgeber ermöglicht werden, ohne dass technische Probleme ggf. arbeitsrechtlich negative Auswirkungen für die Arbeitnehmer haben.

Mit dem Gesetz werden die Fristen in den §§ 109 und 125 SGB IV sowie das Inkrafttreten des neuen § 5 Abs. 1a EFZG entsprechend angepasst.

Eine gesetzliche Verschiebung des Zeitpunkts zur Verpflichtung des eAU-Abrufs durch die Arbeitgeber auf den 1. Januar 2023 ist richtig und erforderlich. Bis dahin muss dann notwendigerweise der Papierausdruck weiter als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gelten. Zusätzlich ist aus unserer Sicht erforderlich, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2022 sämtliche arbeitsrechtliche Vorgaben, die einen Nachweis durch ärztliches Zeugnis durch den Arbeitnehmer vorsehen, mit dem neuen Verfahren harmonisiert werden. Dies gilt z. B. für § 9 BUrlG - hier sollte eine gesetzliche Klarstellung im Einklang mit § 5 Abs. 1a EFZG erfolgen. Auch hierfür wird sich die BDA einsetzen.

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 11. März 2022 abschließend mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz befassen. Zu den weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

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