03/02/2022 10:04

In Erwartung einer größeren Fluchtbewegung aus der Ukraine stellen sich Fragen der rechtlichen Umsetzung der Aufnahme von geflüchteten Menschen aus der Ukraine. Angestrebt wird ein möglichst unbürokratisches Vorgehen, mit dem den Menschen schnellstmöglich Klarheit über ihren Status und die damit verbundenen Rechte gegeben werden soll. 

Nach einem Sondertreffen der EU-Innenministerinnen und -minister will die EU-Kommission dem Rat der EU am Donnerstag vorschlagen, die Regeln der sog. Massenzustrom-Richtlinie (RL 2001/55/EG) anzuwenden. Notwendig ist ein Beschluss des Rats der EU mit qualifizierter Mehrheit.

Die Richtlinie wurde bisher noch nie eingesetzt und nach Erfahrungen mit der großen Zahl von Geflüchteten aus dem ehemaligen Jugoslawien im Jahr 2001 eingeführt. Ziel der Richtlinie ist es zu verhindern, dass es durch viele Asylanträge zu einer Überlastung der zuständigen Behörden kommt.

Die nationale Umsetzung der Richtlinie erfolgte durch § 24 AufenthG. Geflüchteten könnte so ein Aufenthaltstitel unbürokratisch von Ausländerbehörden erteilt werden. Nach erster Prüfung wären mit dem Aufenthaltstitel folgende Rechtsfolgen verbunden: 

  • Der Aufenthaltstitel würde für ein Jahr erteilt und könnte auf Antrag eines Mitgliedstaats durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss des Rats der EU auf bis zu 3 Jahre verlängert werden. 
  • Der Arbeitsmarktzugang würde ohne Einschränkung mit Zustimmung der Ausländerbehörde gewährt. Nach § 31 BeschV ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig.
  • Auch der Zugang zu Integrationskursen wäre nach § 44 Abs. 4 AufenthG möglich.
  • Wenn der Lebensunterhalt nicht selbstständig gesichert werden könnte, wäre eine Lebensunterhaltssicherung durch Leistungen des SGB II und XII möglich.
  • Geflüchteten, die vorübergehenden Schutz genießen, würde der Zugang zu den regulären Asylverfahren jederzeit offenstehen. 

Wir werden Sie über den weiteren Verlauf informieren.

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