03/09/2022 03:48

Mit Ablauf des 19. März 2022 entfällt die Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b IfSG. Die Zugangskontrollen im Betrieb und die Pflicht zur mobilen Arbeit von daheim aus treten damit außer Kraft.

Zur Umsetzung des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16. Februar 2022 liegt nun die anliegende Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vor. Die Formulierungshilfe enthält insbesondere folgende Regelungen:

  • Die Regelungen des § 28b Abs. 1 bis 4 IfSG sollen wie vorgesehen mit dem 19. März 2022 auslaufen.
  • Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Immunisierungsnachweise soll die dynamische Verweisung auf Vorgaben des RKI und PEI entfallen. Kriterien zur Definition der Impf- und Genesenennachweise sollen in einem neu gefassten § 22a IfSG festgelegt werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen. In einer solchen Rechtsverordnung sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen.
  • Nach einer Neufassung des § 28a Abs. 7 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG eine Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 11 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG) und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sein. Zudem können auch Testverpflichtungen insbesondere in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen sowie Schulen wieder eingeführt werden.
  • Die Länder sollen nach § 28a Abs. 8 IfSG darüber hinaus in Gebietskörperschaften, in denen die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen können, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt. Schutzmaßnahmen in diesem Sinne sind:
    • Maskenpflichten,
    • Abstandsgebote im öffentlichen Raum,
    • Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 S. 1 und § 36 Abs. 1 IfSG sowie in Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr, 
    • Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten.
  • Die Länder können die in § 28a Abs. 7 und Abs. 8 IfSG vorgesehenen Maßnahmen längstens bis zum Ablauf des 23. September 2022 vorsehen.

Positiv zu bewerten ist, dass mit dem Auslaufen von § 28b Abs. 1 - 4 IfSG auch die 3G-Zutrittsregelung am Arbeitsplatz entfällt. Die Möglichkeit, durch Landesverordnung in besonderen "Corona-Hotspots" weitergehende Maßnahmen einzuführen, erscheint vertretbar. Nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift ist davon auszugehen, dass die Bedingung des Publikumsverkehrs für alle in der Aufzählung genannten Unternehmen gilt.

Positiv ist ebenfalls, dass die dynamische Verweisung auf Vorgaben des RKI/PEI bezüglich der Voraussetzungen für die Gültigkeitsdauer der Immunisierungsnachweise entfällt und die Kriterien nun im Gesetz festgelegt werden.

Die BDA geht davon aus, dass das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren in der kommenden Woche abgeschlossen und der Bundesrat über das Gesetz in einer Sondersitzung am 18. März entscheiden wird.

Anlage

Dokumenttitel Typ Größe
Formulierungshilfe für einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften

170 KB
VOILA_REP_ID=C125821F:0023C47D