03/14/2022 10:38
Wir hatten Sie über den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen informiert. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. März 2022 das Gesetz verabschiedet, es tritt am Tage nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Damit wird auch die Pilotphase für das obligatorische Arbeitgeberabrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. So soll eine reibungslose Erprobung für die Arbeitgeber ermöglicht werden. Mit dem Gesetz werden die Fristen in den §§ 109 und 125 SGB IV sowie das Inkrafttreten des neuen § 5 Abs. 1a EFZG entsprechend angepasst.
Eine gesetzliche Verschiebung des Zeitpunkts zur Verpflichtung des eAU-Abrufs durch die Arbeitgeber auf den 1. Januar 2023 ist richtig und erforderlich. Bis dahin muss dann notwendigerweise der Papierausdruck weiter als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gelten. Zusätzlich ist aus unserer Sicht erforderlich, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2022 sämtliche arbeitsrechtliche Vorgaben, die einen Nachweis durch ärztliches Zeugnis durch den Arbeitnehmer vorsehen, mit dem neuen Verfahren harmonisiert werden. Dies gilt z. B. für § 9 BUrlG - hier sollte eine gesetzliche Klarstellung im Einklang mit § 5 Abs. 1a EFZG erfolgen. Auch hierfür werden wir uns über die BDA einsetzen.
Wir hatten Sie über den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen informiert. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. März 2022 das Gesetz in der anliegenden Form verabschiedet. Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Damit wird auch die Pilotphase für das obligatorische Arbeitgeberabrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. So soll eine reibungslose Erprobung für die Arbeitgeber ermöglicht werden. Mit dem Gesetz werden die Fristen in den §§ 109 und 125 SGB IV sowie das Inkrafttreten des neuen § 5 Abs. 1a EFZG entsprechend angepasst.
Eine gesetzliche Verschiebung des Zeitpunkts zur Verpflichtung des eAU-Abrufs durch die Arbeitgeber auf den 1. Januar 2023 ist richtig und erforderlich. Bis dahin muss dann notwendigerweise der Papierausdruck weiter als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gelten. Zusätzlich ist aus unserer Sicht erforderlich, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2022 sämtliche arbeitsrechtliche Vorgaben, die einen Nachweis durch ärztliches Zeugnis durch den Arbeitnehmer vorsehen, mit dem neuen Verfahren harmonisiert werden. Dies gilt z. B. für § 9 BUrlG - hier sollte eine gesetzliche Klarstellung im Einklang mit § 5 Abs. 1a EFZG erfolgen. Auch hierfür werden wir uns über die BDA einsetzen.