03/14/2022 10:47

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. März 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen (Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz) gebilligt. Damit gelten folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022:

  • Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wird von 24 auf 28 Monate und längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 für diejenigen Betriebe verlängert, die spätestens bis zum 30. Juni 2021 mit dem Kurzarbeitergeldbezug begonnen haben, § 421c Abs. 3 SGB III. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2022 in Kraft.
  • Das Mindestquorum bleibt auf 10 Prozent abgesenkt, § 421c Abs. 4 SGB III.
  • Es wird weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet, § 421c Abs. 4 SGB III.
  • Die gesetzliche Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nach § 421c Abs. 2 SGB III bleibt bestehen.  
  • Während der Kurzarbeit aufgenommene geringfügige Nebenbeschäftigungen bleiben weiterhin nach § 421c Abs. 1 SGB III anrechnungsfrei.

Zusätzlich wurde eine zeitlich bis zum 30. September 2022 befristete Ermächtigungsgrundlage in § 421c Abs. 5 SGB III geschaffen, die die Bundesregierung ermächtigt, die vorgenannten Regelungen per Verordnung zu verlängern. Die Regelungen treten mit Ausnahme der Bezugsdauerregelung zum 1. April 2022 in Kraft.

Die Leiharbeit sowie die hälftige Erstattung der während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sind von der Verlängerung der Sonderregelungen ab April dagegen ausgenommen. Das bedeutet, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ab April 2022 keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Darüber hinaus entfällt ab 1. April 2022 die Erstattung der während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.

Die Wiedereinführung der vollständigen Sozialaufwandserstattung während der Kurzarbeit sowie die Verlängerung der Kurzarbeit für Zeitarbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2022 wäre dringend geboten.

Durch die Auswirkungen des Krieges kommen neben den pandemiebedingten Lieferkettenstörungen vermehrt kriegsbedingte Lieferengpässe hinzu, die die hiesige Produktion massiv beeinträchtigen werden. Flankiert wird die Situation von einem zu erwartenden Rohstoffmangel (Neongas, Palladium, Nickel usw.) und dem Fehlen von Vorprodukten wie zum Beispiel Bordnetzsystemen. In der Automobilindustrie musste bereits die Fertigung in vielen Werken heruntergefahren werden, weil ukrainische Zulieferer die benötigen Teile nicht rechtzeitig liefern können. Im weiteren Verlauf ist teilweise mit dem vollständigen Stillstand der Produktion in vielen Betrieben zu rechnen.

Dabei handelt es sich um ein für die Betriebe unabwendbares Ereignis.

Wenn die Produktion in vielen Teilen der Industrie stillsteht und Geschäftsbeziehungen ausgesetzt werden, ist in Deutschland ein erneuter starker Anstieg der Kurzarbeit unvermeidbar. Dies führt auch zu erheblichen Kostenbelastungen der betroffenen Unternehmen, nicht zuletzt aufgrund der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit. Die unerwünschte Alternative wäre Personalabbau.

Die Lage ist daher sehr ernst und erfordert augenblickliche Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung unter anderem die Wiedereinführung der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und die Verlängerung der Kurzarbeit für Zeitarbeitnehmer.

In einer begleitenden Entschließung kritisiert auch der Bundesrat in seiner Sitzung, dass die aktuell zumindest noch hälftige pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zum 31. März 2022 vollständig ausläuft. Die gesetzliche vorgesehene Verknüpfung der künftigen Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen mit einer Qualifizierungsmaßnahme stellt aus Sicht des Bundesrates für viele Betriebe keine praktikable Alternative zur Beschäftigungssicherung in der gegenwärtigen Lage dar.

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