03/14/2022 10:50

Die derzeit geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist befristet bis 19. März 2022. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) beabsichtigt daher, die Corona-ArbSchV auf Basis des § 18 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetzes neu zu fassen und bis einschließlich 25. Mai 2022 zu verlängern. Hierzu wurde ein Entwurf vorgelegt, der am 16. März 2022 im Kabinett behandelt werden soll

Das BMAS begründet die Neufassung mit weiterhin sehr hohen Infektionszahlen, die es erforderlich machen würden, für einen Übergangszeitraum in den Betrieben abhängig von der jeweiligen betrieblichen Gefährdungslage, Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz zu treffen.

Die Basisschutzmaßnahmen sollen weiterhin auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept festgelegt werden. Dieses ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. Festgelegte Maßnahmen gelten zudem während der Pausenzeit und in den Pausenbereichen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen.

Folgende konkrete Maßnahmen werden benannt und sollen vom Arbeitgeber berücksichtigt werden:

Das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test durch In-vitro-Diagnostika in Anspruch zu nehmen, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind

Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können

Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken

Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen und hat diese über eine Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären bzw. über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Die jetzt vorgesehene Möglichkeit, das regionale Infektionsgeschehen zu berücksichtigen, ist zu begrüßen. Flexibilisierungen sind die gebotene Reaktion auf die sehr guten betrieblichen Schutzkonzepte und die hohe Impfquote der Beschäftigten. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass das Bundesarbeitsministerium entgegen dem Beschluss der Ministerpräsidenten und des Bundeskanzlers, das Homeoffice wieder zum Teil durch die Hintertür in der Arbeitsschutzverordnung verankert. Mobile Arbeit wird auch ohne gesetzlichen Zwang in den Betrieben weiter genutzt werden.

Trotz unserer Forderungen u. a. gegenüber dem BMAS enthält der Referentenentwurf weiterhin die Pflicht den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Corona-Test anzubieten. Dieses Angebot ist jedoch abhängig von der Gefährdungsbeurteilung. Das bedeutet, die Gefährdungsbeurteilung muss ergeben, dass ein Testangebot notwendig ist, um z. B. Infektionsketten zu unterbrechen. Vor dem Hintergrund, dass es aktuell keine verlässlichen Aussagen dazu gibt, welche Tests die gerade vorherrschende Virusvariante zuverlässig erkennen, stellt sich jedoch die Frage, ob es sich hierbei um eine wirksame Schutzmaßnahme handelt.

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