03/17/2022 02:41

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 haben Bundestag und Bundesrat beschlossen, die Abgrenzung zwischen einer Geldleistung und einem steuerfreien Sachbezug gesetzlich neu zu regeln. Seitdem regelt der § 8 Abs 1 Satz 2 EStG steuerpflichtige Geldleistungen (beispielsweise zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate), während der § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, als steuerfreie Sachbezüge definiert. Um den Unternehmen Anwendungshinweise zu dieser Neuregelung zu geben, hat das BMF ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht.

Auf folgende Aktualisierungen des angehängten BMF-Schreibens möchten wir hinweisen:

  • Aktualisierung des Höchstbetrags der monatlichen Steuerfreigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten an die seit dem 1. Januar 2022 geltende gesetzliche Freigrenze von 50 Euro (Rz. 4 auf Seite 2 der Anlage und Rz. 15 auf Seite 6 der Anlage).
  • Ergänzende Klarstellungen zu den Akzeptanzstellen eines Gutscheins (Rz. 10 ab Seite 3 der Anlage). Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit eines Sachbezugs ist nämlich auch die Akzeptanzstelle des Gutscheins oder der Geldkarte. D. h. Gutscheine oder Geldkarten müssen sich für die Steuerfreiheit zum Beispiel auf Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde einer bestimmten inländischen Region (z. B. mehrere benachbarte Städte und Gemeinden im ländlichen Raum) erstrecken.
  • Ergänzungen, welche Gutscheine oder Geldkarten als Geldleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG zählen. Beispielsweise, wenn Gutscheine den Erwerb von anderen Gutscheinen oder Geldkarten ermöglichen oder sie für den Erwerb von Devisen (z. B. britisches Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) oder Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) verwendet werden können, zählen sie als eine Geldleistung (Rz. 24 auf Seite 8 der Anlage).

Anlage

Dokumenttitel Typ Größe
BMF-Schreiben.pdf

88,7 KB
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