03/18/2022 12:00

Über die geplante Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), hatten wir Sie zuletzt mit Newsletter vom 14. März 2022 informiert. Der Gesetzesentwurf wurde am 16. März 2022 im Kabinett behandelt. Die derzeit geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist befristet bis 19. März 2022. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) fasst daher die Corona-ArbSchV auf Basis des § 18 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetzes neu und verlängert diese bis einschließlich 25. Mai 2022.

Kein 3G in den  Betrieben ab dem 20. März 2022

Die 3G-Regel im Betrieb, die bislang in § 28b Abs. 1 bis 3 IfSG enthalten war, wird ersatzlos gestrichen. Diese Änderungen gelten unmittelbar ab 20. März 2022. Eine Übergangsfrist, wie sie bis zum 2. April 2022 für die Infektionsschutzmaßnahmen der Länder (Landesverordnungen) vorgesehen ist, gilt hier nicht. Arbeitgeber sind folglich nach dem 19. März 2022 nicht mehr verpflichtet und auch grundsätzlich nicht mehr dazu berechtigt, den dahingehenden Status ihrer Beschäftigten zu kontrollieren.

Etwas anderes gilt nur, soweit das jeweilige Land in seiner Landesverordnung als Reaktion auf spezielle Hotspots nicht ausdrücklich Vorgaben für 3G-Regelungen in den Betrieben trifft. Die 32. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO RLP) sieht aktuell keine generellen 3G-Nachweispflichten für Betriebe vor.

Die Landesregierung formuliert ausdrücklich zum Wegfall der 3G-Regelung in den Betrieben: „Die bundesgesetzliche Grundlage für die betriebliche 3G-Regelung wird mit Inkrafttreten der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zum 20. März 2022 aufgehoben. Damit entfällt dann die Testpflicht für nicht-immunisierte Personen am Arbeitsplatz und die entsprechende Kontrollverpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.“

Keine Homeoffice-Pflicht mehr

Die Homeoffice-Angebotspflicht nach § 28b Abs. 4 IfSG wird ebenso aufgehoben. Die Gewährung von Homeoffice richtet sich folglich nach dem 19. März 2022 wieder nach dem Arbeitsvertrag, dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und eventuellen Vereinbarungen der Betriebsparteien.

Gefährdungsbeurteilung und Basisschutzmaßnahmen

Der Arbeitgeber hat jedoch auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz (Basisschutzmaßnahmen) festzulegen und umzusetzen. Dieses ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. Festgelegte Maßnahmen gelten zudem während der Pausenzeit und in den Pausenbereichen.

Der Arbeitgeber hat dabei zu prüfen, ob die folgenden Maßnahmen „erforderlich“ sind:

  • Ein Testangebot in der Woche für nicht ausschließlich in ihrer Wohnung tätige Arbeitnehmer.
  • Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; hier „insbesondere“ Prüfung von Homeoffice-Angeboten.
  • Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz).

Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen und hat diese über eine Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären bzw. über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Das BMAS-FAQ zur Verordnung soll in der kommenden Woche aktualisiert werden.

Änderungen des IfSG - Ermächtigungsgrundlage für Landesrecht

Zudem werden die Ermächtigungsgrundlagen für Infektionsschutzmaßnahmen der Länder eingeschränkt:

  • Allgemein können die Länder noch Maskenpflichten (FFP2 oder medizinische Schutzmaske) in bestimmten schutzwürdigen Bereichen (Krankenhäuser, Pflegeheime, Asylbewerberunterkünfte) und in öffentlichen Verkehrsmitteln erlassen sowie Testpflichten in schutzwürdigen Bereichen, Schulen, Kindertagesstätten, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen Bereichen vorsehen.
  • In Hotspots können die Länder darüberhinausgehend allgemeine Maskenpflichten, Abstandsgebote, 3G-Nachweispflichten (auch in Betrieben) und Hygienekonzepte verordnen. Hotspots werden definiert als begrenzte Gebiete, in denen die Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage aufgrund einer pathogeneren (krankmachenderen) neuen Virusvariante oder besonders hohen Infektionszahlen mit drohender Überlastung des Gesundheitssystems besteht.

Sämtliche Maßnahmen müssen befristet werden, längstens bis zum 23. September 2022.

Bestehende Infektionsschutzverordnungen der Länder können bis 2. April 2022 verlängert werden, aber nur, soweit sie Maßnahmen enthalten, die auch nach der neuen Ermächtigungsgrundlage möglich wären.

Von dieser Möglichkeit hat Rheinland-Pfalz gebraucht gemacht. Mit der 32. CoBeLVO RLP wurden die bisher geltenden Regelungen im Land im Wesentlichen bis zum 2. April 2022 verlängert (vgl. Was gilt ab dem 18. März 2022 in Rheinland-Pfalz?).

Gesetzliche Definition von Impf- und Genesenenstatus sowie Testnachweis

Die Definition von Impf- und Genesenenstatus sowie vom Testnachweis wird direkt im Infektionsschutzgesetz (§ 22 a IfSG) geregelt. Es wird jedoch eine Ermächtigungsgrundlage vorgesehen, wonach die Bundesregierung durch Verordnung zukünftig Abweichungen regeln kann. Bis dahin soll grob gelten:

  • Vollständige Impfung grundsätzlich nur nach drei Impfdosen, allerdings mit Übergangsregelung: zwei Impfdosen ausreichend bis 30. September 2022
  • Genesenenstatus gilt nur 90 Tage ab Testung, ohne Übergangsfrist
  • Testnachweis wie nach der aktuellen Regelung in der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, also Antigentest unter Aufsicht, betriebliche Testung von geschultem Personal oder Test durch zugelassenen Point-of-Care (PoC).

Die Regelung ist (bis auf die Verordnungsermächtigung) gleich gestaltet wie die bereits geltende Neuregelung in § 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung.

VOILA_REP_ID=C125821F:0023C47D