05/19/2022 01:31

Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) wurde 2019 im Zuge der Digitalisierung von Papierprozessen der Weg für die digitale Krankmeldung geebnet. § 109 Abs. 1 SGB IV sieht vor, dass die Krankenkassen ab dem 1. Januar 2022 nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen haben.

Der Start des Verfahrens sowie der Pilotierung wurden verschoben und sind nunmehr seit dem 1. Januar 2022 zulässig. Der obligatorische Start des Verfahrens war zunächst für den 1. Juli 2022 vorgesehen. Der Bundesrat hat am 11. März 2022 aufgrund von Verzögerungen in der vorgelagerten Phase zwischen den Ärzten und Krankenkassen eine Verlängerung der Pilotierungsphase bis zum 31. Dezember 2022 gebilligt.

Der obligatorische Start der elektronischen AU-Bescheinigung wurde somit auf dem 1. Januar 2023 verschoben.

Die BDA hat ihren Fragen- und Antwortenkatalog für Arbeitgeber (FAQ) zum Thema elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) aktualisiert. Sie finden diesen im Anhang.

Anlage

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BDA-FAQ-elektronische-AU.pdf

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