09/23/2022 11:33

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16. September das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ beraten und diesem zugestimmt. Es wurde noch am selben Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Das Gesetz sieht unter anderem Anschlussregelungen zu den bis zum 23. September 2022 befristeten bisherigen Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie bis zum 7. April 2023 vor. Dazu zählen bundesweit geltende Maßnahmen, wie z. B. die Maskenpflicht in Fernverkehrszügen sowie Test- und Maskenpflichten in Krankenhäusern.

Zusätzlich sind in § 28b IfSG Ermächtigungsgrundlagen für weitere Maßnahmen vorgesehen, die von den Ländern angeordnet werden können, wenn dies zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur erforderlich ist, z. B. Maskenpflichten in öffentlich zugänglichen Innenräumen oder im öffentlichen Personennahverkehr.

Das Gesetz trat zum Großteil bereits einen Tag nach der Verkündung, somit am 17. September 2022 in Kraft. Die Regelungen betreffend § 28b IfSG treten am 24. September 2022, die Regeln für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite treten am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Besonders hinweisen möchten wir Sie auf die Neuregelung des § 59 IfSG. Dieser bestimmt nun, dass für den Fall, dass Quarantäne und Urlaub zusammentreffen, die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen.

Beschlossen wurde zwischenzeitlich der Entwurf für eine Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die ebenfalls zum 1. Oktober in Kraft treten soll. Die wesentlichen Inhalte des Entwurfs können Sie der angehängten Präsentation eines Corona-Praxisseminars der BDA von dieser Woche entnehmen. Die BDA weist ergänzend dazu noch auf folgendes hin:

Unterweisung: Arbeitgeber können bewährte Hygieneschutzkonzepte wieder reaktivieren und auf Aktualität bezüglich der neuen Verordnung prüfen. Wenn sich durch die neue Corona-ArbSchV Änderungen im betrieblichen Hygienekonzept des jeweiligen Betriebs ergeben, kann eine erneute Unterweisung erforderlich sein.

Abstand von 1,5m zwischen 2 Personen: Nach § 2 Abs. 2 der neuen Corona-ArbschV handelt es sich um eine Maßnahme, die der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere prüfen soll. Es ist ein Prüfauftrag an den Arbeitgeber, der den Betrieben flexible Spielräume bei der Maßnahmenfindung je nach Art der Tätigkeiten (vgl. § 5 Abs. 2 ArbSchG) einräumt.

Nach der Begründung zur neuen Corona-ArbSchV sollten Arbeitsplätze in Arbeitsstätten so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden kann, um Tröpfcheninfektionen zu vermeiden. Eine mögliche Unterschreitung des Mindestabstands sieht die Verordnung selbst in § 2 Absatz 3 vor. Dabei sei stets das TOP-Prinzip zu beachten. Welche konkreten Maßnahmen daraus abgeleitet werden, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Möglicherweise werden sich Konkretisierungen aus einer aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ergeben. Weitere Handlungstipps können in bewährter Weise auch die Branchenempfehlungen/-regeln der Berufsgenossenschaften enthalten.

Anlage

Dokumenttitel Typ Größe
Präsentation Praxisseminar zur Pandemie_20. September 2022.pdf

1,1 MB
VOILA_REP_ID=C125821F:0023C47D