10/04/2022 10:30

Ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu § 3 Nummer 11c EStG zur Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber sieht nunmehr vor, dass Arbeitgeber ab dem auf die Verkündung folgenden Tag eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000,00 € steuer- und abgabenfrei an ihre Arbeitnehmer leisten können. Angekündigt war hier ursprünglich der 1. Oktober. Die Begünstigung der Arbeitgeberleistungen gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Das Vorhaben wurde im Zusammenhang mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen im Erdgasnetz“ eingebracht. Zu der öffentlichen Anhörung des federführenden Finanzausschusses am 26. September 2022 war die BDA als Sachverständige geladen und hat eine Stellungnahme abgegeben. Der Finanzausschuss hat die Änderung des Gesetzentwurfes u. a. mit der Ergänzung zur Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen empfohlen.

Der Deutsche Bundestag hat sich am 30. September 2022 in zweiter und dritter Lesung mit dem geänderten Gesetzentwurf befasst und diesen beschlossen. Wir erwarten die Schlussberatung des Gesetzes durch den Bundesrat am 7. Oktober 2022 und werden weiter berichten.

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