top of page

BAG-Urteil zum Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben

  • Autorenbild: Jochen Rinck
    Jochen Rinck
  • 21. Juli
  • 2 Min. Lesezeit

Im zugrundeliegenden Fall hielt der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die Revision der Beklagten für unbegründet und die auf krankheitsbedingte Gründe gestützte Kündigung für sozialwidrig, weil die Beklagte nicht darlegen und beweisen konnte, dass auch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) nicht dazu beigetragen hätte, neuerliche Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten. Strittig war dabei insbesondere der Zugang des letzten bEM-Einladungsschreibens.


Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Diese Voraussetzungen hat das BAG für die Zustellung mit durch Einwurf-Einschreiben insbesondere aus folgenden Gründen verneint:


  • Da der Zusteller den Einwurf mit seiner Unterschrift auf dem Scanner zu einem Zeitpunkt bestätigt, in dem er die Sendung noch gar nicht eingeworfen hat, wird der Auslieferungsbeleg im elektronischen System auch bei regelkonformem Vorgehen des Zustellers zu einem Zeitpunkt generiert, zu welchem noch kein Zugang stattgefunden hat - er ist für einen kurzen Moment objektiv unwahr.


  • Aus dem Auslieferungsbeleg kann somit nur geschlossen werden, dass sich der Zusteller vergewissert hat, vor dem Briefkasten des Adressaten zu sein und dass die Sendung bis dorthin nicht auf dem Transportweg verloren gegangen ist. Damit entfällt der für die Annahme eines Anscheinsbeweises maßgebliche Anknüpfungspunkt einer wahrheitsgemäßen Bestätigung einer bereits erfolgten Zustellung.


Das BAG setzt die Anforderungen an das Scan-Verfahren beim Einwurf-Einschreiben derart hoch, dass diese Zustellmethode in der Praxis für empfangsbedürftige Willenserklärungen, insbesondere Kündigungserklärungen, für Arbeitgeber keinesfalls zu empfehlen ist. Stattdessen können Arbeitgeber auf die Botenzustellung oder auf eine persönliche Übergabe unter Hinzuziehung von Zeugen setzen, um den Zugang der Erklärung im Streitfall beweisen zu können. Die Entscheidung zeigt außerdem, dass Fehler beim bEM Arbeitgeber teuer zu stehen kommen können.

Die DHL Group hat hierauf reagiert und soll das "Scan-Verfahren" bei der Zustellung mittels Einwurf-Einschreiben nachgebessert haben:


  • Der Einwurf soll nach dem Scan durch den Zusteller zusätzlich digital bestätigt sowie


  • mit der Unterschrift und einer Bestätigung der Einlage im Scanner dokumentiert werden.


Das bisherige Verfahren, das vor dem Zweiten Senat streitgegenständlich war, sah dagegen nur eine Unterschrift des Zustellers auf dem Display seines Scanners vor dem Einwurf der Sendung vor.


Darüber hinaus soll die Zustelldokumentation in Zukunft weiter verbessert und präzise Zeitangaben bei der Haustürzustellung ermöglicht werden.


Durch die vorgenommenen Änderungen am Zustellverfahren sollte zumindest der Status quo wiederhergestellt und ein Anscheinsbeweis des Arbeitgebers für den Zugang der Sendung möglich sein, wenn das Zustellverfahren per Scan-Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Durch die zusätzliche Dokumentation des Zustellers nach dem Einwurf der Sendung in die Empfangsvorrichtung sollte die Kritik des BAG an der Aussagekraft des Auslieferungsbelegs nicht mehr haltbar sein, da nun der Einwurf - objektiv richtig - dokumentiert wird. 


Es bleibt abzuwarten, wie das BAG - und ggf. der BGH - die Vermutungswirkung eines solchen Einschreibens künftig bewerten. Der Kritik des BAG in seinem Urteil ist nach unserer Auffassung jedenfalls der Boden entzogen. 

 
 
 

Kommentare


bottom of page