top of page

Insolvenzsicherung Altersteilzeit: Aktuelles BAG-Urteil zu wertpapiergesicherten ATZ-Modellen

  • Autorenbild: Jochen Rinck
    Jochen Rinck
  • 22. Juni
  • 2 Min. Lesezeit

Hintergrund der Entscheidung war, dass der Kläger die Beklagte aufforderte, ihm die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, anhand derer er nachprüfen könne, ob für die Absicherung seines Altersteilzeit-Wertguthabens eine insolvenzfeste Anlage gewählt worden ist und sein Wertguthaben in voller Höhe gegen das Risiko der Insolvenz abgesichert worden ist. Im Rahmen dessen hat das BAG insbesondere die Anforderungen für die Insolvenzsicherung des Wertguthabens durch Wertpapiere eindeutig festgelegt und durch seine Entscheidung die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Dokumentations- und Nachweisführung der Insolvenzsicherung erhöht.


Entscheidet sich der Arbeitgeber das Altersteilzeit-Wertguthaben des Arbeitnehmers gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit durch Wertpapiere abzusichern i. S. d. § 8a Abs. 1 S. 1 Altersteilzeitgesetz (ATG), können diese nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswertes Sicherheit bieten. Begründet wird dies mit möglichen Kursschwankungen gem. § 234 Abs. 3 BGB analog. Das BAG führt aus, dass es nur konsequent sei einen Abschlag von den Wertpapieren zu verlangen, wenn der Gesetzgeber dies bei mündelsicheren Wertpapieren gem. § 234 Abs. 1 BGB anordne. Hieraus resultiert eine Übersicherungspflicht in Höhe von einem Drittel für die Arbeitgeber, wenn die Wertguthaben durch Wertpapiere abgesichert werden sollen. Die Übersicherungspflicht kann somit bei der Auswahl des bestmöglichen Sicherungsmittels durch den Arbeitgeber eine entscheidende Rolle spielen.


Im Wesentlichen stehen dem Arbeitgeber drei Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung.


  1. Übersicherung vornehmen: Der Arbeitgeber kann die vom BAG geforderte Übersicherung der Wertguthaben bei der Absicherung durch Wertpapiere vornehmen. Dies würde bedeuten, dass der finanzielle Rahmen für die Insolvenzsicherung um 1/3 ansteigen würde und ist vermutlich mit vielen Abstimmungsprozessen und Änderungen verbunden.


  2. Sicherungsmittel wechseln: Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit das Sicherungskonzept insgesamt auf ein anderes Sicherungsmittel umzustellen. Dies wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden und es bestünde die Unsicherheit, welche Anforderungen erfüllt sein müssten, um eine wirksame Absicherung des Wertguthabens mit dem neuen Sicherungsinstrument zu erreichen.


  3. Abwarten: Der Arbeitgeber kann auch abwarten bis er vom Arbeitnehmer aufgefordert wird den Nachweis der Insolvenzsicherung zu erbringen. Kann ein hinreichender Nachweis nicht erbracht werden, da eine dem BAG-Urteil entsprechende Übersicherung nicht besteht, hat der Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf eine besondere Absicherung innerhalb eines Monats, § 8a Abs. 4 ATG. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass eine wesentliche Anzahl an Arbeitnehmern ihren Anspruch geltend machen werden. Dies würde bedeuten, dass eine besondere Absicherung durch den Arbeitgeber nur in wenigen Fällen erfolgen müsste. Der Mehraufwand wäre somit gering und an der bestehenden Sicherungspraxis könnte mehrheitlich festgehalten werden.


Darüber hinaus hat das BAG entschieden, dass ein Anspruch auf eine besondere Sicherheitsleistung des Arbeitnehmers gem. § 8 Abs. 4 ATG besteht, sobald der Arbeitgeber seiner Nachweispflicht nach fruchtloser Aufforderung nicht nachkommt. Hierbei ist eine Exkulpation des Arbeitgebers durch das spätere Erbringen des Nachweises über das betreffende Wertguthaben nicht möglich, selbst wenn die Sicherung tatsächlich von Anfang an bestand. Um den Dokumentations- und Nachweispflichten hinreichend Rechnung zu tragen, bedarf es eines turnusmäßigen Nachweisprozesses in Textform sowie Unterlagen, die dem Arbeitnehmer eine tatsächliche Überprüfungsmöglichkeit der Insolvenzsicherung eröffnen.

 

 
 
 

Kommentare


bottom of page