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Tarifinfo Nr. 01 / ME-Tarifrunde 2026

Autorenbild: Jochen Rinck
Jochen Rinck
vor 25 Minuten
3 Min. Lesezeit

Entgelttarifvertrag gekündigt – Informationen zum Arbeitskampf

Die IG Metall Bezirksleitung Mitte hat den Entgelttarifvertrag vom 15. November 2024 mit uns am 27. August 2026 zugegangenem Schreiben fristgemäß zum 31. Oktober 2026 gekündigt. Dies nehmen wir zum Anlass für unsere erste Tarifinfo zu dieser Tarifrunde.


Die Forderungen zur Tarifrunde sind bis zum 25. September 2026 zu übermitteln. Die erste Tarifverhandlung für unsere Verhandlungsgemeinschaft M+E MITTE der vier Verbände (PfalzMetall, vem.die arbeitgeber e.V., HessenMetall und ME Saar) ist für den 9. Oktober 2026 in Frankfurt geplant. Wenn Sie Interesse an einer Teilnahme haben, setzen Sie sich gerne mit Frau Geisel (E-Mail: susanne.geisel@pfalzmetall.de) in Verbindung.


Am 31. Oktober 2026, 24:00 Uhr, endet die Friedenspflicht. Um im Fall der Fälle vorbereitet zu sein, sollten Sie rechtzeitig die nötigen Vorbereitungshandlungen in die Wege leiten. Wir haben Ihnen im Anhang daher bereits die aktualisierten Arbeitskampfrichtlinien beigefügt. Wie gewohnt enthalten diese Informationen zu typischerweise auftretenden Rechtsfragen.


Am 13. Oktober 2026 bieten wir Ihnen von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr zudem ein Online-Seminar zu Fragen rund um die Vorbereitungen des Arbeitskampfes sowie arbeitskampfrechtlicher Fragestellungen an. Melden Sie sich hierzu gerne über das Anmeldeformular an. Wir werden Ihnen rechtzeitig auch die Unterlagen zur Mitteilung von Tagesstreiks zukommen lassen.


Ein Wechsel von einer Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung ist nach § 4 Ziff. 3 unserer Satzung auf Antrag eines Mitgliedes mit Zustimmung des Vorstandes grundsätzlich auch kurzfristig möglich.


An einen solchen tarifrechtlich wirksamen Wechsel stellt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 04.06.2008 – 4 AZR 419/07) während laufenden Verhandlungen jedoch zusätzliche Anforderungen. Ein solcher sog. Blitzwechsel, den der Arbeitgeber während laufender Tarifverhandlungen vollzieht, um der Bindung an den bevorstehenden Abschluss eines Tarifvertrages zu entgehen, kann die Entstehung einer Tarifbindung an den zum Zeitpunkt des Wechselantrags in Verhandlungen befindlichen Tarifvertrag nur dann vermeiden, wenn dieser Wechsel der Gewerkschaft vor dem Tarifabschluss mitgeteilt worden ist. Ist dies unterblieben, besteht auch bezüglich des neu abgeschlossenen Tarifvertrags Tarif­bindung.


Der späteste Zeitpunkt, zu dem ein Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung vor Beginn der Tarifverhandlungen noch ohne Information an die Gewerkschaft möglich ist, ist von der Rechtsprechung noch nicht bestimmt. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir Mitgliedsunternehmen, die eine Informationspflicht gegenüber der Gewerkschaft über ihren Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung ausschließen möchten, den Antrag rechtzeitig vor Beginn der Tarifrunde - für diese Tarifrunde idealerweise bis spätestens Mitte September - zu stellen, damit alle Formalien rechtzeitig erfolgen können.


Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass mit dem Ende der Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung auch die Friedenspflicht sofort entfällt. Mit dem Ende der Friedenspflicht steht es der Gewerkschaft offen, an aus der Verbandstarifbindung ausgeschiedene Mitgliedsunternehmen heranzutreten und dort eine (haus)tarifvertragliche Regelung der Arbeitsbedingungen zu fordern und ggf. auch mit Arbeitskampfmaßnahmen durchzusetzen. Bitte beachten Sie, dass sich eine arbeitsvertragliche, individualrechtliche Bindung einzelner Arbeitsverhältnisse – auch bei neu eingestellten Beschäftigten – an die aktuellen oder diesen nachfolgenden Tarifverträge auch ohne die oben beschriebene Tarifbindung aufgrund einer im Arbeitsver­trag enthaltenen Bezugnahmeklausel ergeben kann. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Klauseln ist in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erforderlich, inwieweit die Klausel für das jeweilige Arbeitsverhältnis eine Tarifgeltung vermittelt.


Mit dem Wechsel können auch weitere individualrechtliche und kollektivrechtliche Frage­stellungen verbunden sein, wie z. B. bei der Aufstellung neuer oder Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze und im Hinblick auf mögliche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Für alle aufkommenden Fragestellungen empfehlen wir daher eine individuelle Beratung durch die Ihnen bekannten Ansprech­partner.


Bitte informieren Sie uns, wenn weitere Mitarbeiter Ihres Unternehmens zusätzlich in den Empfängerkreis aufgenommen werden sollen.

 
 
 

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