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Vorübergehender Schutz für Ukraine-Geflüchtete verlängert

Autorenbild: Jochen Rinck
Jochen Rinck
15. Sept.
2 Min. Lesezeit

Der Durchführungsbeschluss zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für ukrainische Geflüchtete um ein weiteres Jahr wurde am 4. August 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit wird der vorübergehende Schutz für Vertriebene aus der Ukraine ab dem 5. März 2027 um ein weiteres Kalenderjahr bis zum 4. März 2028 verlängert. Eine detaillierte Darstellung der BDA zu den aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten und deren Vorteilen finden Sie in der Anlage.

 

Erstmal im März 2022 hatte der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Aktivierung des vorübergehenden Schutzes angenommen. Bei dem nun veröffentlichten Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 handelt es sich um die vierte Verlängerung dieser Regelung. Neu ist, dass in der Ukraine wehrpflichtige Personen künftig nachweisen müssen, dass sie die ukrainischen Vorgaben zu militärischen Pflichten erfüllt haben und zur Ausreise berechtigt waren (Art. 2). Davon ausgenommen sind jedoch Personen, die bereits am oder vor dem 30. Juli 2026 in einem Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz genießen und diesen Status ohne Unterbrechung behalten.

 

Der Beschluss gilt ab dem 5. März 2027. Die neue Voraussetzung im Zusammenhang mit militärischen Pflichten findet jedoch bereits seit dem 5. August 2026 Anwendung. Damit in Deutschland die bisherige Praxis der automatischen Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG fortgesetzt werden kann, muss der Bundesrat noch Anpassungen der beiden Ukraine Aufenthaltserlaubnis-Verordnungen verabschieden. Mit einer entsprechenden Initiative des Bundesministeriums des Innern (BMI) ist im Herbst zu rechnen.

 

Die erneute Verlängerung schafft für ein weiteres Jahr rechtliche Sicherheit für die betroffenen Personen sowie für Arbeitgeber und Behörden. Gleichzeitig bringt die neue Voraussetzung im Zusammenhang mit militärischen Pflichten zusätzliche Fragen für die praktische Umsetzung mit sich. Insbesondere wird entscheidend sein, welche Nachweise verlangt werden und wie die Regelung in den einzelnen Mitgliedstaaten angewendet wird. Die BDA wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass Politik und Verwaltung eine rechtssichere Anschlusslösung schaffen, auf europäischer oder nationaler Ebene. Diese muss sicherstellen, dass alle Ukrainerinnen und Ukrainer, die bereits in Deutschland arbeiten und damit ihren Lebensunterhalt sichern, ihre Beschäftigung auch nach einem Ende des vorübergehenden Schutzes fortsetzen können. Arbeitgeber sollten ukrainische Beschäftigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG frühzeitig auf die Möglichkeit hinweisen, in einen regulären nationalen Aufenthaltstitel zu wechseln.


Fotonachweis: Slavan_Art auf Pixabay

 


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