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Tarifinfo Nr. 05 / ME-Tarifrunde 2026

Autorenbild: Jochen Rinck
Jochen Rinck
9. Okt.
7 Min. Lesezeit

Vorbereitungen und Maßnahmen im Streikfall


1.  Ablauf der Friedenspflicht in der Metall- und Elektroindustrie (31. Oktober 2026)

2.  Muster für Antworten auf Informationsverlangen des Betriebsrates über Vorsorge­maßnahmen

3.  Hinweise für den Fall der Verweigerung von Mehrarbeit durch den Betriebsrat

4.  Tagesmeldung über einen Streik / eine Aussperrung

5.  Meldung an die Agentur für Arbeit

6.  Organisation des betrieblichen Notdienstes

7.  Streikunterstützung des Verbandes

8.  Weitere Hinweise zu Arbeitskampfmaßnahmen und ihre Auswirkungen in den Be­trieben

 

1.      Ablauf der Friedenspflicht in der Metall- und Elektroindustrie (31. Oktober 2026)

 

Am 31. Oktober, 24:00 Uhr, endet auch im Tarifgebiet Pfalz die tarifliche Friedenspflicht. Für die Zeit danach muss mit Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere mit Warnstreiks, ge­rechnet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen der diesjährigen Tarif­runde wieder alternative Streikformen realisiert werden. Hierzu zählt insbesondere ein virtueller Streik, etwa aus dem Homeoffice bzw. vom heimischen Arbeitsplatz aus.


Für den Fall, dass Arbeitsniederlegungen stattfinden und zur Beantwortung in diesem Zusammenhang sich ergebender Rechtsfragen verweisen wir auf die Arbeitskampf­richtlinien von Gesamtmetall in 19. Auflage. Diese fügen wir als Anlage bei. Sofern sich aus der Anwendung der aufgeführten Muster oder im Zusammenhang mit möglichen Arbeitskampfmaßnahmen weitere Rechtsfragen ergeben, sprechen Sie uns bitte in gewohnter Weise an.


2.    Muster für Antworten auf Informationsverlangen des Betriebsrates

        über Vorsorge­maßnahmen


Im Zusammenhang mit möglichen Arbeitskampfmaßnahmen kommt es immer wieder vor, dass der Betriebsrat im Vorfeld in den Unternehmen nachfragt, wie mögliche Fern­wirkungen des Arbeitskampfes ausgeschlossen werden können.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Unternehmen nach der feststehenden Recht­sprechung nicht verpflichtet ist, über das betriebsübliche Maß hinaus Vorkehrungen zu treffen. Dies sollte dem Betriebsrat deutlich vor Augen geführt werden. Das Muster eines entsprechenden Antwortschreibens an Ihren Betriebsrat können Sie in den Arbeits­kampfrichtlinien abrufen. Auch auf weiteres Insistieren Ihres Betriebsrates sollte reagiert werden. Ein entsprechendes Musterschreiben, mit dem auch bei wiederholter Nachfrage die ablehnende Stellungnahme Ihres Unternehmens erneut deutlich gemacht wird, finden Sie ebenfalls in den Arbeitskampfrichtlinien. Ferner sollte dem Betriebsrat in diesem Zusammenhang unmiss­verständlich erklärt werden, dass er bei Fernwirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen seine Mitwirkung an betrieblichen Maßnahmen nicht ver­weigern kann.


3.    Hinweise für den Fall der Verweigerung von Mehrarbeit durch den Betriebsrat


Wie in den vergangenen Jahren ist es auch in der Tarifauseinandersetzung 2026 nicht ausgeschlossen, dass die IG Metall wieder zum Überstundenboykott aufruft und Be­triebsräte zur Unterstützung der Gewerkschaft auffordert. Beantragte Mehrarbeit wird in diesen Fällen regelmäßig abgelehnt.


Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die IG Metall mit dem Aufruf zum Überstundenboykott die ihr als Tarifpartei oblie­gende Pflicht verletzt. Sie hat alles zu unterlassen, was mit der tariflichen Ordnung nicht im Einklang steht.


Bei der Frage, ob dem Betriebsrat bei der Anordnung von Mehrarbeit ein Mitbe­stimmungsrecht zusteht, ist wie folgt zu differenzieren:


  • Ist Mehrarbeit ausschließlich durch den Arbeitskampf bedingt, ist das Mitbe­stimmungsrecht des Betriebsrats zu verneinen.

  • Bilden neben der Mehrarbeit auch betriebliche Gründe die Veranlassung zur Durchführung von Mehrarbeit bleibt hingegen das Mitbestimmungsrecht des Be­triebsrats bestehen.


Bei nicht klarer Zuordnung verbleibt es bei der Notwendigkeit der Mitbestimmung. In diesen Fällen kann die frühzeitige Durchführung einer Einigungsstelle bei Verweigerung des Betriebsrats helfen.


4.    Tagesmeldung über einen Streik / eine Aussperrung


Im Falle von Arbeitskampfmaßnahmen möchten wir Sie bitten, die „Tagesmeldung an den Verband“ auszufüllen und umgehend per E-Mail an Frau Geisel (susanne.geisel@pfalzmetall.de) zu übersenden. Sie erhalten die Tagesmeldung ebenfalls als Anlage.


Dort wird einheitlich von „Beschäftigten“ gesprochen. Auszubildende sind in diesem Zu­sammenhang dabei mitzuzählen und werden nicht separat erfasst.


Anzugeben ist die Summe der durch Streiks ausgefallenen Arbeitsstunden aller Streik­teilnehmer in Stunden. Bitte beachten Sie, dass die Gesamtsumme aus den Ein­tragungen in den Zeilen „(8) Streikteilnehmer“ und „(9) Summe der ausgefallenen Arbeitszeit in Stunden“ automatisch berechnet wird. Das Excel-Sheet ist entsprechend programmiert.


Die Streikmeldungen an den Verband erfolgen ab der Tarifrunde 2026 auf Basis der neuen Wirtschaftszweignummern 2025. Erläuterungen hierzu finden Sie in unserer PfalzMetall KOMPAKT vom 25.09.2026 sowie unmittelbar im Excel-Sheet „Tagesmeldung“. Alternativ können Sie Ihre Betriebsnummer an­geben. Eine von beiden Angaben ist jedoch erforderlich, um eine vollständige Sammel­meldung der Verbände an die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit zu er­möglichen.


5.    Meldung an die Agentur für Arbeit


Für die Meldungen an die Agentur für Arbeit haben wir mit der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland abge­stimmt, dass sich die Betriebe bei Warnstreiks die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen über Beginn und Ende des Streiks ersparen können, da diese von uns gesammelt an die Arbeitsagentur gemeldet werden. Insofern sind Sie für die Dauer der Kurzstreiks von der Meldepflicht gegenüber der Bundesagentur ent­bunden, wenn Sie an PfalzMetall melden.


Die Meldung muss unverzüglich vorgenommen werden. Wir bitten Sie daher, aus­schließlich die beigefügte Tagesmeldung an den Verband zu nutzen und so zeitnah wie möglich an Frau Geisel (susanne.geisel@pfalzmetall.de) zu übersenden.


6.    Organisation des betrieblichen Notdienstes


Für die Durchführung des Notdienstes ist rechtzeitig ein Plan aufzustellen, so dass die Arbeiten sofort bei Ausbruch des Streiks aufgenommen werden können.


Im Betrieb muss allen Beteiligten klar sein, wer Notdienst zu leisten hat - ferner, welche Aufgaben durchzuführen sind. Mithin ist es selbstverständlich, dass Beschäftigte, die mit Notdienstaufgaben befasst sind von Arbeitskampfmaßnahmen - sei es Streik oder Aus­sperrung - nicht betroffen sein dürfen.


Wie im Einzelnen der Notdienst vorzubereiten ist, ferner wie Beschäftigte zu Notdienst­arbeiten zu bestellen sind, wird ebenfalls in den Arbeitskampfrichtlinien erläutert. Außer­dem finden Sie darin ein Muster zur Beauftragung von Beschäftigten mit Notdienstarbei­ten.


Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für die Bestimmung der Notdienst­arbeiten, die Auswahl und den Einsatz der Notdienstleistenden der Arbeitgeber allein zuständig ist. Damit jedoch der Notdienst ohne Störung tätig werden kann, ist es zweckmäßig, den Notdienst gemeinsam mit dem Betriebsrat zu organisieren und die Notdienstlisten nach Streikbeschluss mit der Gewerkschaft (betriebliche oder örtliche Streikleitung) abzustimmen. Auch dies ist umso leichter, je weiter mögliche Streik­maßnahmen noch entfernt sind.


Kommt eine Übereinkunft rechtzeitig vor Beginn des Arbeitskampfes nicht zustande, be­stellt der Arbeitgeber allein den Notdienst. Nötigenfalls kann er den Zugang zum Betrieb für die zum Notdienst bestellten Beschäftigten mittels einstweiliger Verfügung erzwin­gen. Die bestellten Beschäftigten sind in jedem Fall zur Leistung des Notdienstes ver­pflichtet.


7.    Streikunterstützung des Verbandes

Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der Verband seinen verbandstarifge­bundenen Mitgliedern auf gesonderten Antrag eine Unterstützung im Streikfall. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die durch Streik ausgefallene Arbeitszeit nicht bezahlt wird.


Im Rahmen vergangener Tarifrunden kam es immer wieder dazu, dass durch Warn­streiks verursachte Ausfallzeiten der betrieblichen Arbeitszeit mit bestehenden Arbeits­zeitkonten verbucht wurden. Dies führte im Ergebnis dazu, dass bei den Beschäftigten keine direkten Entgeltkürzungen eintraten. Wir möchten Sie an dieser Stelle darauf hin­weisen, dass eine Streikunterstützung des Verbandes nur bei einer tatsächlichen Ent­geltkürzung auf Seiten der Beschäftigten erfolgen kann. Bei einer Saldierung der Aus­fallstunden mit Arbeitszeitkonten scheidet eine Unterstützung aus.


8. Weitere Hinweise zu Arbeitskampfmaßnahmen und ihren Auswirkungen

     in den Betrieben


a) Warnstreiks und Streiks nach Urabstimmung

Das Recht einer Gewerkschaft, zur Durchsetzung von tariflichen Forderungen auf Arbeitskampfmaßnahmen zurückzugreifen, setzt erst mit Ablauf der Friedenspflicht ein. In dieser Phase beginnen die sog. Warnstreiks.


In der Vergangenheit sahen typische Warnstreiks so aus, dass diese jeweils an be­stimmten Tagen bestimmte Regionen und dort jeweils die Betriebe eines bestimmten Wirtschaftszweigs (z. B. Automobilzulieferer, Maschinenbau o. ä.) betroffen haben. Regelmäßig fanden die Streikaktionen v. a. für kürzere Zeiträume statt, z. B. durch „Frühschluss“ in bestimmten Schichten oder in Form des Ausfalls einer ganzen Schicht. Ein über mehrere Schichten oder sogar mehrere Tage dauernder „Warnstreik“ in ein und demselben Betrieb war während einer Warnstreikphase bisher nicht üblich.


In der Tarifrunde 2018 kam mit 24-stündigen sog. Tagesstreiks erstmals eine neue Streiktaktik flächendeckend zum Einsatz. Die Tagesstreiks wurden zentral vom Vorstand der IG Metall beschlossen und in einem "betrieblichen Beteiligungsprozess" von den Mitgliedern legitimiert. Zudem wurde für die Teilnahme an Tagesstreiks eine Streikunter­stützung gewährt, die sich am Mitgliedsbeitrag orientiert. Ob die IG Metall auch in dieser Tarifrunde den 24-Stunden-Warnstreik zum Einsatz bringt, für die streikende Beschäf­tigte dann auch finanzielle Unterstützung der IG Metall erhalten, ist derzeit nicht abseh­bar.


Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen keine Anzeichen, dass in der diesjährigen Tarifrunde mit einer Urabstimmung der IG Metall zur Vorbereitung eines Flächenstreiks zu rechnen ist. Insoweit sehen wir zunächst von weiteren Ausführungen ab, würden hierauf aber gegebenenfalls rechtzeitig zurückkommen.


b) Keine Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit

Unabhängig davon, ob Beschäftigte an einer rechtswidrigen Arbeitsniederlegung während der Friedenspflicht, an einem Warnstreik nach Ablauf der Friedenspflicht oder an einem Streik nach Urabstimmung teilnehmen, besteht für die Zeit der Arbeitsnieder­legung kein Anspruch auf Arbeitsentgelt.


Ein Vergütungsanspruch entfällt auch dann, wenn an sich arbeitswillige Beschäftigte aufgrund eines Streiks im Betrieb nicht beschäftigt werden können.


Schließlich besteht auch in den durch eine Fernwirkung mittelbar betroffenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie kein Vergütungsanspruch derjenigen Beschäftigten, die aufgrund der durch einen Streik in einem fremden Betrieb verursachten Einschränkung der Produktion im eigenen Betrieb nicht beschäftigt werden können. An die Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten stellt die Rechtsprechung jedoch hohe Anfor­derungen.


c) Verbuchung der Ausfallzeit bei Zeitkonten

Die Frage, ob Beschäftigte bei der Teilnahme an einem Streik ausstempeln müssen oder nicht, ist umstritten. In der Praxis gibt es auch keine einheitliche Vorgehensweise in den Betrieben. Aus diesem Grund sollten die Vorgesetzten frühzeitig dazu aufgefordert werden, arbeitskampfbedingte Ausfallzeiten sowohl im Hinblick auf die Dauer als auch auf die teilnehmenden Personen zu dokumentieren.


Falls für die Zeit der Arbeitsniederlegung ausgestempelt wird, muss differenziert werden:


Erfolgt das Ausstempeln im Rahmen einer zulässigen Inanspruchnahme von Gleitzeit, wird die Ausfallzeit bei unverändertem Entgelt ausschließlich im Rahmen des Zeitkontos verbucht. Rechtlich beteiligen sich Beschäftigte dann aber nicht an einem Arbeitskampf, sondern sie nehmen Gleitzeit in Anspruch, um in ihrer Freizeit eine gewerkschaftliche Protestaktion zu unterstützen.


Erfasst der Zeitraum des Ausstempelns Zeiten in denen Beschäftigte zur Arbeitsleistung verpflichtet sind - etwa während der Kernzeit - und wird die Arbeit zur Teilnahme an einem Streik nicht erbracht, ist die Zeit als streikbedingte Ausfallzeit zu erfassen. Sie sollte nicht lediglich als Gleitzeit oder Minusstunde auf dem Arbeitszeitkonto verbucht werden. Legen die Beschäftigten die Arbeit nieder, ohne aus­zustempeln, muss die Ausfallzeit auf sonstige Weise, in der Regel durch die unmittel­baren Vorgesetzten, dokumentiert werden. In diesem Fall kann und muss eine unmittel­bare Entgeltkürzung erfolgen, da die eingestempelte Zeit und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht übereinstimmen.


d) Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Regelmäßig versuchen Betriebsräte während Arbeitskampfphasen durch Zustim­mungsverweigerungen Maßnahmen wie Mehrarbeit oder Versetzungen zu verhindern, um hierdurch zusätzlichen Druck in den Betrieben zu erzeugen. Teilweise haben Vertre­ter der IG Metall Betriebsräte zu solchen Schritten auch schon öffentlich aufgerufen.


Zunächst sollten Betriebsräte in solchen Fällen darauf hingewiesen werden, dass derar­tige Blockadehaltungen gegen das in § 74 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich geregelte Neutra­litätsgebot und gegen die Grundsätze vertrauensvoller Zusammenarbeit verstoßen.


Ist ein Unternehmen selbst unmittelbar oder mittelbar von einem Arbeitskampf betroffen, gelten einige Beteiligungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes nur eingeschränkt. Dies betrifft Beteiligungsrechte in Bezug auf Maßnahmen, die unmittel­bar aufgrund des Arbeitskampfes getroffen werden. So ist es während eines Streiks bei­spielsweise möglich, Ersatzeinstellungen (durch Zeitarbeit oder Befristungen) für strei­kende Beschäftigte auch ohne Zustimmung des Betriebsrats vorzunehmen. Eben­so be­stehen für


den konkreten Einsatz arbeitswilliger Beschäftigter weder im Hinblick auf den örtlichen bzw. funktionellen noch im Hinblick auf den zeitlichen Einsatz (beispielsweise in Form von Mehrarbeit) die sonst zu wahrenden Mitbestimmungsrechte nach § 99 bzw. nach § 87 BetrVG.


Die sonstigen Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Bezug auf Angelegenheiten, die keinen Bezug zum Arbeitskampfgeschehen haben, bleiben jedoch auch während eines Arbeitskampfes in vollem Umfang bestehen, ebenso in einem nicht unmittelbar oder mittelbar vom Arbeitskampf betroffenen Betrieb. Hier muss bei einer Blockadehaltung des Betriebsrats gegebenenfalls eine gerichtliche Zustimmungsersetzung beantragt oder bei Gegenständen erzwingbarer Mitbestimmung die Einigungsstelle angerufen werden (vgl. dazu auch oben 3.).


Zur Klärung Ihrer Fragen im Einzelfall stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.



Anlagen:


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