12/17/2021 01:00

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 dem Hamburger Unternehmen Dr. Ansay AU-Schein GmbH ohne mündliche Verhandlung im Wege einer einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes vorläufig untersagt, für die Ausstellung von Selbsttestzertifikaten zu werben und/oder Bescheinigungen über Testergebnisse auszustellen, wenn der Test nicht von dem ausstellenden Arzt oder der Ärztin vorgenommen und überwacht wird.

Das Unternehmen Dr. Ansay AU-Schein GmbH warb auf seiner Internetseite für ein Selbsttest-Zertifikat „für freien Zugang für alle zu Restaurant, Arbeit, Bus & Bahn etc.“ Die Zertifikate sollen - so die Werbung - überall dort eingesetzt werden können, wo die 3G- oder 2G-plus-Regel gilt. Durch einen Selbsttest, die Beantwortung eines Fragebogens und die kurz danach erfolgende Übersendung als PDF-Datei soll ein Testzertifikat erlangt werden können. Die Wettbewerbszentrale hat nach Beschwerden und Anfragen zu diesem Angebot probeweise die Bestellung eines Testzertifikats durchgeführt. Dabei wurde das mitgeteilte Testergebnis nicht kontrolliert oder angefordert. Trotzdem wurde von einer Ärztin das Testzertifikat für das Ergebnis eines Selbsttests ausgestellt und sie bestätigte (obwohl kein Kontakt mit der Ärztin stattgefunden hatte) auf dem Zertifikat, dass die in dem Zertifikat genannte Person keine Symptome habe und nicht mit dem Coronavirus infiziert sei, da sie einen negativen Antigen-Test gemacht habe „unter meiner fachärztlichen Überwachung meiner Arztpraxis…“.

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung als irreführend beanstandet und vorgetragen, dass die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung für einen gültigen Testnachweis vorsieht, dass dieser von einem Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde. Die Gegenseite argumentierte, die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Überwachung sei auch mittels eines Online-Fragebogens möglich.

Das Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung dem Unternehmen ohne mündliche Verhandlung im Wege einer einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes vorläufig untersagt, für die Ausstellung von Selbsttestzertifikaten zu werben und/oder Bescheinigungen über das Vorliegen eines Testergebnisses auszustellen, wenn der Test nicht von dem/der das Zertifikat ausstellenden Arzt oder der Ärztin vorgenommen und/oder überwacht wird.

Die Entscheidung ist richtig. Sie ist zwar im Rahmen eines Verfahrens zum unlauteren Wettbewerb ergangen, bestätigt aber unsere arbeitsrechtliche Rechtsauffassung. Testzertifikate eines Arztes ohne persönlichen Kontakt berechtigen nach geltender Rechtslage nicht zum Zugang zum Betrieb. Für Arbeitgeber besteht in der Praxis die Schwierigkeit, diese Selbstzertifikate als solche zu erkennen. Hinweise können sich etwa daraus ergeben, dass der Ort der ausstellenden Praxis weit vom Betrieb entfernt liegt.

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