03/26/2020

Gemeinsam mit den Partnerverbänden der Mitte-Gruppe hat PfalzMetall am 26. März 2020 für die rund 43.000 Beschäftigten in der pfälzischen Metall- und Elektroindustrie einen Tarifabschluss erzielt. Dabei wurde das Ergebnis aus Nordrhein-Westfalen weitgehend übernommen.

Die wichtigsten Eckpunkte: Der Tarifvertrag friert die Entgelte bis Ende 2020 ein und sieht unter anderem Regelungen vor, die in der Corona-Krise den Umgang mit Kurzarbeit und die Freistellung bei Engpässen in der Kinderbetreuung erleichtern.

„Die Corona-Pandemie stellt unsere Unternehmen vor nie gekannte Herausforderungen. Der Tarifabschluss liefert die richtigen Antworten auf diese Herausforderungen“, erklärt PfalzMetall-Präsident Johannes Heger. Das Einfrieren der Entgelte biete den Unternehmen Entlastung und Planungssicherheit. Gleichzeitig federe der Abschluss soziale Härten bei Mitarbeitern in Kurzarbeit ab und biete Auswege, wenn Mitarbeitern Zeitprobleme in der Kinderbetreuung entstehen.

„Das Verhandlungsergebnis bestätigt die Sozialpartnerschaft in der Metall- und Elektroindustrie: In der Krise stehen wir zusammen und finden passende Lösungen für unsere Branche“, sagt Heger. Es gelte jetzt zweierlei zu leisten: Unternehmen und Beschäftigung sichern. „Beides erleichtert der Tarifabschluss. Jetzt bleibt uns nur zu wünschen, dass die Luft ausreicht, um unter der Corona-Pandemie hindurchzutauchen“, so der PfalzMetall-Präsident.

PfalzMetall hat den Abschluss bereits in seinen Gremien beraten. Der Tarifvertrag tritt daher rückwirkend zum 23. März in Kraft.

 

Die Regelungen im Einzelnen:

Entgelte: Der zum 31. März 2020 gekündigte Entgelt-Tarifvertrag wird ohne eine Erhöhung der Tabellenentgelte unverändert wieder in Kraft gesetzt – mit einer Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2020.

Reaktivierung des Tarifvertrags Zukunft in Arbeit (ZiA): Der bewährte – auf freiwilliger betrieblicher Basis umsetzbare – Tarifvertrag aus dem Krisenjahr 2010 wird modifiziert wieder in Kraft gesetzt. So lassen sich die tariflichen Remanenzkosten (bleibende Kosten der Kurzarbeit für das Unternehmen) ab dem ersten Tag der Kurzarbeit senken, wenn im Gegenzug Beschäftigungssicherung gegeben ist.

Abfederung sozialer Härten bei Kurzarbeit: Anstelle eines allgemeinen tariflichen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld haben die Tarifpartner eine Härtefall-Regelung vereinbart. Danach wird ein betrieblicher Finanzierungsbetrag zur Verfügung gestellt, der zum Ausgleich oder zur Verminderung sozialer Härten im Fall von langandauernder und hoher Betroffenheit durch Kurzarbeit dient. Dieser Betrag errechnet sich aus der Zahl der Beschäftigten (Teilzeitbeschäftigte anteilig) eines Betriebes multipliziert mit 350 Euro. Die konkreten Verwendungsmodalitäten legen die Betriebsparteien fest. Der Finanzierungsbetrag kann auf bereits betrieblich vereinbarte Unterstützungsleistungen angerechnet werden. Werden die Mittel nicht für Härtefälle verwendet, werden sie am Jahresende zu gleichen Teilen an die Beschäftigten (Teilzeitbeschäftigte anteilig) ausgezahlt. Wenn die wirtschaftliche Lage des Betriebs dies erfordert, kann die Auszahlung auf dem Weg der Differenzierung mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien auf bis zu Null reduziert werden.

Besondere Freistellung bei Engpässen in der Kinderbetreuung: Für Mitarbeiter, die Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres zu betreuen haben, weil Schulen und Kindertagesstätten aus Gründen des Gesundheitsschutzes geschlossen haben, gelten in Zukunft folgende Regelungen: Diesen Beschäftigten werden unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bis zu fünf Tage Freizeit gewährt, sofern diese vorrangige Instrumente ausgeschöpft haben. Hierzu zählen: staatlich finanzierte Freistellungszeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, Verbrauch von Resturlaubsansprüchen, Abbau von bestehenden Guthaben auf Arbeitszeitkonten, Aufbau von maximal 21 „Negativstunden“ auf Arbeitszeitkonten, Nutzung von bereits für das Jahr 2020 genehmigter freier Tage statt T-ZUG (A)

Betriebliche Regelung zur Freie-Tage-Regelung
Die Betriebsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen unter Wegfall der tariflichen Sonderzahlung T-ZUG (A) freie Tage mit ungekürzten laufenden Bezügen verpflichtend für alle Beschäftigten anordnen (je nach Beschäftigtengruppe 8 oder 6 Tage).

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