09/01/2021 12:03

Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 hatte die BDA gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) einzelne Probleme mit der Umsetzung des in § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG vorgesehenen Anspruchsausschlusses in der Praxis geschildert sowie konkrete Lösungsvorschläge unterbreitet. Das BMG hat nun mit dem anliegenden Antwortschreiben bestätigt, dass das Datenschutzrecht dem Arbeitgeber ermögliche, im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung nach § 56 IfSG Informationen zum Impfstatus von den betroffenen Arbeitnehmern einzuholen.

Davon könnten auch Angaben zu etwaigen Gründen eines fehlenden Impfschutzes erfasst sein. Laut BMG ergebe sich dies aus § 26 Abs. 3 BDSG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 lit. b) DS-GVO. Die Verarbeitung des Impfstatus durch den Arbeitgeber sei zulässig, da dies eine Maßnahme der sozialen Sicherung darstelle, die im unmittelbaren Zusammenhang zur arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stünde. Der Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, die Entschädigung auszuzahlen. Im Rahmen eines Austauschs mit der Bund-Länder-Gruppe sicherte das BMG zu, es werde seine FAQs zur Entschädigungsleistung nach dem IfSG hinsichtlich des Fragerechts des Arbeitgebers im Rahmen des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG konkretisieren. Ein entsprechender Hinweis soll auch auf dem gemeinsamen Informationsportal der Länder www.ifsg-online.de erfolgen.

BDA-Bewertung 

Das Schreiben des BMG ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, räumt jedoch nicht alle Anwendungsprobleme des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG aus. Insbesondere kann Arbeitgebern nicht die Prüfung obliegen, ob eine Impfung eine Quarantäne verhindert hätte. Arbeitgeber müssten dafür jeweils die aktuell geltenden Verordnungen und Ausnahmeregelungen für Geimpfte prüfen. Das ist in der Praxis nicht leistbar. Wir werden uns daher von Arbeitgeberseite weiter dafür einsetzen, dass die Abwicklung der Entschädigungsansprüche unmittelbar zwischen Arbeitnehmer und Behörde zu erfolgen hat. Allein in diesem Verhältnis besteht die Leistungsbeziehung. Entsprechend sollte auch in diesem Verhältnis ausgezahlt und die Voraussetzungen für den Anspruch geprüft werden.

Arbeitgeber und Beschäftigte brauchen mehr Rechtssicherheit beim Thema Fragerecht. Relevant wird dies insbesondere mit Blick auf die aktuell bevorstehenden Änderungen der Arbeitsschutzverordnung. Der geplante § 2 Abs. 1 S. 4 ArbSchVO stellt klar, dass der Arbeitgeber bei der Festlegung der betrieblichen Maßnahmen einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen kann. Freiwillige Auskünfte der Beschäftigten zum Impfstatus allein sind aber nicht ausreichend. Insofern ist die grundsätzliche Klarstellung geboten, dass der Arbeitnehmer - über § 56 IfSG hinaus - verpflichtet ist, auf Nachfrage seines Arbeitgebers den eigenen Impfstatus wahrheitsgemäß mitzuteilen.

Situation in Rheinland-Pfalz

Laut Aussage des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums und des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) ist die Entscheidung, ob § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG in Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit Corona-Schutzimpfungen Anwendung finden soll, noch nicht getroffen.

§ 56 Abs. 1 S. 4 IfSG, schließt eine Entschädigung nach § 56 Absatz l Satz l und 2 IfSG unter anderem dann aus, wenn durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Absonderung hätte vermieden werden können. Die Corona-Schutzimpfung ist auch in Rheinland-Pfalz öffentlich empfohlen. Öffentliche empfohlene Schutzimpfungen gem. § 20 Abs. 3 IfSG sind hier immer unmittelbar an die Empfehlung der STIKO am Robert Koch-Institut gekoppelt (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit vom 5. April 2001 (633-3 – 79 400-2))

Derzeit wendet das für die Entschädigungszahlungen in Rheinland-Pfalz zuständige LSJV diesen aber nicht an. Insoweit erhalten Arbeitgeber aktuell hier - anders als in anderen Bundesländern - noch unabhängig vom Impfstatus der sich in Quarantäne befindenden Arbeitnehmer, die von ihnen verauslagte Entschädigungszahlung erstattet.

Sofern und soweit sich dies ändert, werden wir sie entsprechend informieren.

Anlage

Dokumenttitel Typ Größe
Antwortschreiben_BDA_Datenschutz_und__56_I_4_IfSG[1].pdf

162,8 KB
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