09/28/2021 03:15

Seit dem 23. September 2021 werden Vermittlungsbestätigungen nach § 14 Abs. 2 BeschV ("Ferienbeschäftigung ausländischer Studierender") wieder unabhängig von den bestehenden pandemiebedingten Reisebeschränkungen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erteilt, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen. Jeder Vermittlungsbestätigung wird zudem ein zusätzliches Anschreiben an den Arbeitgeber beigefügt, in dem in allgemeiner Form über die pandemiebedingten Einreisebeschränkungen informiert wird.

Im Juli 2021 hatten wir Sie informiert, dass die Bundesagentur für Arbeit Anträge auf Bestätigung einer Vermittlung nach § 14 Abs. 2 BeschV auf Veranlassung der Bundesregierung bis auf Weiteres nur noch unter der Voraussetzung bearbeitet, dass für die betreffende Person keine (pandemiebedingten) Einreisebeschränkungen vorliegen. Dieses Vorgehen gilt jetzt nicht mehr.

Die pandemiebedingten Einreisebeschränkungen bleiben durch eine erteilte Vermittlungsbestätigung unberührt. Die Vermittlungsbestätigung führt folglich nicht zu einem Anspruch zur Einreise nach Deutschland. Derzeit ist eine Einreise zu Erwerbszwecken im Wesentlichen dann möglich, wenn die Person entweder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, der auf der sog. Positivliste steht, die Person vollständig geimpft ist oder eine "zwingende Notwendigkeit der Einreise" gegeben ist (z. B. bei ausländischen Fachkräften, vgl. FAQ des BMI).

Über Änderungen der Corona-bedingten Einreisebeschränkungen werden wir weiterhin informieren.

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