11/10/2021 10:14

Die Bundestagsfraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben sich am 27. Oktober 2021 in einem Eckpunktepapier für ein Auslaufen der epidemischen Lage und eine Streichung von § 28a Abs. 7 IfSG ausgesprochen. Mit dem Auslaufen der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ fallen die Befugnisse der Bundes- und Landesregierungen zum Erlass von Verordnungen zu Corona-Maßnahmen oder zur Impfstoffbeschaffung weg. Stattdessen soll eine neue Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Infektionsbekämpfung durch die Bundesländer geschaffen werden.

Zur Umsetzung dieses Eckpunktepapieres hatten die Fraktionen am 5. November 2021 einen Entwurf einer Formulierungshilfe für einen von den Fraktionen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf vorgelegt. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf (GE) sieht nachfolgende wesentliche Änderungen vor:

  • Der GE enthält in Artikel 1 eine Neufassung des § 28a Abs. 7 IfSG-E. Die Länder sollen bei Aufhebung der epidemischen Lage nicht mehr auf die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG zurückgreifen können. Individuelle Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1, 2 IfSG sollen davon unberührt bleiben, vgl. § 28a Abs. 7 S. 2 IfSG-E.
  • Die Corona-ArbSchVO soll zeitlich bis zum 19. März 2022 verlängert werden. Damit wird auch die Testangebotspflicht verlängert. § 3 der ArbSchVO soll dahingehend geändert werden, dass der Arbeitgeber zu prüfen hat, welche Maßnahmen im Betrieb getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen soll auf das betriebsnotwendige Minimum reduziert werden, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann. In der Begründung heißt es hierzu: „Betriebsbedingte Zusammenkünfte können beispielsweise durch die Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause auf ein betriebsnotwendiges Maß beschränkt werden.“ 
  • Demgegenüber erneut nicht enthalten ist ein generelles auf den Impfstatus zielendes Fragerecht.

Weitere Einzelheiten können Sie dem beigefügten Gesetzesentwurf entnehmen.

Der Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens sieht wie folgt aus:

11. November: 1. Lesung
17. November: Beratung im Hauptausschuss des Bundestags
18. November: 2. und 3. Lesung
19. November: Schlussberatung im Bundesrat (Sondersitzung).

Wir werden weiter berichten.

Gesetzesentwurf zur Änderung des IfSG und anderer Gesetze Stand: 2021-11-08

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