12/10/2021 03:20

Der Bundestag hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (BT-Drs. 20/188) entsprechend der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses (BT-Drs. 20/250) beschlossen.

Noch am selben Tag hat der Bundesrat am heutigen Nachmittag dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (Bundesrat-Drs. 830/21) zugestimmt. Darin sind folgende Regelungen enthalten:

  • Verlängerung der Verordnungsermächtigung in § 109 Absatz 5 Satz 3 SGB III bis zum 31. März 2022. Damit könnte die Bundesregierung bis Ende März auch durch weitere Verordnung die Sonderregelungen zum Mindestquorum, zum Verzicht auf den Abbau negativer Arbeitszeitsalden und zur Sozialversicherungsbeitragserstattung erlassen.
  • Verlängerung der erhöhten Leistungssätze nach § 421c Abs.2 SGB III bis zum 31. März 2022 und Ausweitung auf die Beschäftigten, die ab April 2021 erstmals in Kurzarbeit beschäftigt waren. Bisher galten die erhöhten Leistungssätze nur für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Diese Voraussetzung entfällt ab dem 1. Januar 2022.
  • Verlängerung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 421c Abs. 1 SGB III bis zum 31. März 2022.

Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden, bevor die entsprechenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld am 1. Januar 2022 in Kraft treten können. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens werden wir Sie informieren.

Anlage

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BT Gesetzesbeschluss.pdf

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