01/04/2022 10:24

Anfang November 2021 hatten wir Sie über den Beschluss der Gesundheitsminister von Bund und Ländern vom 22. September 2021 informiert, wonach spätestens ab dem 1. November 2021 nichtgeimpften Personen, die in Quarantäne müssen keine Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG mehr gewährt werden soll.

Rheinland-Pfalz wendet § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG bereits seit Oktober 2021 an.

Die konkrete Umsetzung des Beschlusses obliegt jedoch den Ländern. Insbesondere Fragen nach dem Nachweis von Impfungen oder möglichen Kontraindikationen gegenüber dem Arbeitgeber sowie für die Behandlung von ungeimpften Infizierten müssen von den Ländern beantwortet werden. Dieser Beschluss führte daher zu einer unterschiedlichen Anwendung von § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG in den verschiedenen Bundesländern.

Auf aktuelle Rückfrage beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Mainz hat uns dieses bestätigt, dass Rheinland-Pfalz Stand nun § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG nicht mehr auf ungeimpfte infizierte Personen anwendet. Folglich erhalten nun in Rheinland-Pfalz ungeimpfte Personen weiterhin eine Entschädigung, wenn diese infiziert sind und deshalb in Quarantäne müssen.
§ 56 I S. 4 IfSG findet danach in Rheinland-Pfalz nur noch Anwendung auf ungeimpfte Personen, die als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet in Quarantäne müssen.

Während die Übersicht vom November 2021 für Rheinland-Pfalz also noch grds. den Ausschluss aller ungeimpfter Personen von dem Entschädigungsanspruch vorsah, nimmt die beigefügte aktualisierte Übersicht in Rheinland-Pfalz ungeimpfte Infizierte von der Ausschlussvorschrift aus.

Ergänzend übermitteln möchten wir Ihnen noch eine Rückmeldung des Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege über die Einschätzung zu der Frage, ob im Falle der Absonderung eines ungeimpften Arbeitnehmers aufgrund der Einreise aus einem Risikogebiet i. S. d. IfSG (d.h. Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet) eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG greift, wenn die Reise in das Risikogebiet beruflich veranlasst war.

Anlage

Dokumenttitel Typ Größe
Anwendung-des-§-56-Abs.-1-S.-4-IfSG-in-der-Praxis-Laenderuebersicht-20.12.21.pdf

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