02/01/2022 04:44

3G-Anordnungsbefugnis der Staatsanwaltschaften sowie Gericht- und Behördenleitung

Mit der neuen 30. CoBeLVO wurde in § 4 Abs. 7 ausdrücklich noch einmal klargestellt, das es den Staatsanwaltschaften sowie den jeweils zuständigen Gerichts- oder Behördenleitung freisteht, als Zugangsvoraussetzung für die Justizgebäude die Vorlage eines Testnachweises nach § 3 Abs. 5 S. 1 CoBeLVO anzuordnen. Eine Verpflichtung 3G-Anforderungen einzuführen, besteht jedoch nicht.

Hieraus ergibt es sich, dass auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz uneinheitliche Zugangsvoraussetzungen zu den Gerichten bestehen. So gilt beispielsweise bei dem Landesarbeitsgericht und dem Arbeitsgericht Mainz und Ludwigshafen grundsätzlich 3G (Startseite ArbG Mainz rlp.de, Startseite ArbG Ludwigshafen/Stand 01.02.22).

In der Regel sollten bereits bei der Terminsladung Hinweise bzgl. der für das zuständige Gericht individuell geltenden Regelungen beigefügt sein. Alternativ finden sich die konkret geltenden Regelungen unter dem Menüpunkt „Coronavirus – aktuelle Hinweise“ auf der jeweiligen Startseite des zuständigen Gerichts.

Daneben gilt in geschlossenen Räumen grds. das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 CoBeLVO und die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 S. 2 CoBeLVO. In § 4 Abs. 7 S. 4 CoBeLVO wird aber noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass auch hiervon durch Entscheidungen aufgrund der sitzungspolizeilichen Rechte und des Hausrechts abgewichen werden kann.

Für die Ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an der Arbeitsgerichtsbarkeit gelten in ganz Rheinland-Pfalz einheitlich die gleichen Regelungen wie für Bedienstete der Arbeitsgerichtsbarkeit, d.h. 3G.

  • Pflicht zur Kontakterfassung entfällt in vielen Bereichen

Im Hinblick auf die gute Booster-Quote in Rheinland-Pfalz und die 2G Plus-Regelungen wird mit der neuen Verordnung ab Montag grundsätzlich auf die individualisierte Kontakterfassung verzichtet. Das sei – so die Landesregierung – deshalb möglich und vertretbar, da der Mehrzahl der Bürgerinnen und Bürger z.B. aufgrund der erfolgten Auffrischungsimpfung selbst als enger Kontaktperson keine Quarantäne mehr drohe. Die Kontaktnachverfolgung werde daher priorisiert in den Bereichen stattfinden, in denen Kontakt zu vulnerablen Gruppen bestehen. Die Pflicht zur Kontakterfassung gilt somit ab sofort nur noch für Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen.

Allen Personen, die an Ansammlungen oder Zusammenkünften teilnehmen, wird jedoch die Nutzung der in der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts enthaltenen QR-Code-Registrierung dringend empfohlen.

  • Testung an Schulen

Die anlasslose Testung in Schulen erfolgt nun dreimal, statt bisher zweimal, wöchentlich.

  • Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen entfällt das Kriterium der Überregionalität. Sowohl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen als auch bei Veranstaltungen im Freien dürfen bis zu 1.000 Personen teilnehmen. Veranstaltungen im Freien können wahlweise statt mit maximal 1000 Personen auch mit 20 Prozent der vorhandenen Platzkapazitäten (bei Veranstaltungsorten mit fester Bestuhlung) bzw. 20 Prozent der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl (bei Veranstaltungen ohne feste Bestuhlung) stattfinden

Dreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (30. CoBeLVO) vom 28. Januar 2022

Dreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung (30. CoBeLVO) vom 28. Januar 2022 mit markierten Änderungen (seit 31. Januar 2022 in Kraft)

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