02/01/2022 04:45

Uns liegt eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zum Entwurf eines Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes vor. Mit dem Gesetz sollen folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 gelten:

  • Anrechnungsfreiheit von Entgelt aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs
  • Erhöhtes Kurzarbeitergeld
  • Verringertes Mindesterfordernis von 10%
  • Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden
  • Ausweitung der maximalen Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022

Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung eingeführt werden, die die Bundesregierung zur Verlängerung dieser Regelungen bis zum 30. September 2022 ermächtigt. Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit sollen zum 31. März 2022 auslaufen.

Neben diesen Regelungen zum Kurzarbeitergeld sollen die Sonderregelungen in Pflege- und Familienpflegezeitgesetz und in § 150 Abs. 5d und 6 SGB XI zum Pflegeunterstützungsgeld über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden.

Es ist grundsätzlich sinnvoll, den erleichterten Zugang zur Kurzarbeit (Verzicht auf Drittelerfordernis und Einbringung von Minusstunden) zu verlängern. Auch eine Verlängerung der Bezugsdauer über 24 Monate hinaus dürfte im begrenzten Umfang notwendig sein. Für Betriebe, gerade in den von Corona besonders betroffenen Branchen, bleibt aber auch die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wichtig. Hier sollte nachgebessert und auch die Öffnung der Zeitarbeit zur Kurzarbeit verlängert werden.

Im Gegensatz zur Verlängerung des erhöhten Kurzarbeitergeldes ist die Verlängerung der Anrechnungsfreiheit von Entgelt aus Minijobs sinnvoll. Das Ziel muss weiter sein, wieder aus der Kurzarbeit herauszukommen. Kurzarbeit kann kein Dauerinstrument sein. Die vorgesehene Verordnungsermächtigung setzt hier ein anderes Signal.

Wichtig bleibt, das Defizit der Arbeitslosenversicherung durch einen Bundeszuschuss auszugleichen. Dies muss im Rahmen der aktuellen Haushaltsberatungen sichergestellt werden.

Im Zuge der Verlängerung von Regelungen zum Kurzarbeitergeld sollte auch die Bezuschussung der Ausbildungsvergütungen sowie der Gehälter der Ausbilder bei deren Ausnahme von der Kurzarbeit im Rahmen des Bundesprogrammes „Ausbildungsplätze sichern“ rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 wieder ermöglicht werden.

Formulierungshilfe Entwurf Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz

Dokumenttitel Typ Größe
FormulierungshilfeEntwurfKurzarbeitergeldverlängerungsgesetz.pdf

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