02/17/2022 09:20

1. Öffnungen in Bereichen überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung sollen in einem Dreischritt erfolgen. In Bereichen, die keine oder nur geringe überregionale Auswirkungen haben, werden die Länder eigenverantwortlich über Öffnungsschritte entscheiden. Bis zum 20. März 2022 sollen weitreichende Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden. Vor jedem Schritt soll geprüft werden, ob die Maßnahmen lageangemessen sind.

  • In einem ersten Schritt werden private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene künftig ohne Begrenzung einer Teilnehmerzahl möglich. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, sind Treffen bis zum 19. März 2022 weiterhin auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts beschränkt. Der Zugang zum Einzelhandel wird bundesweit für alle Personen ohne Kontrollen möglich. In Innenräumen müssen mindestens medizinische Masken getragen werden. 
  • In einem zweiten Schritt wird ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie und zu Übernachtungsangeboten für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test (3G-Regelung) möglich. Für Diskotheken und Clubs sowie die Teilnahme als Zuschauer an überregionalen Großveranstaltungen (inkl. Sport) gilt 2G-Plus. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist max. eine Auslastung von 60% zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist eine maximale Auslastung von 75% zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 nicht überschritten werden darf. 
  • In einem dritten Schritt entfallen ab 20. März 2022 alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen. Auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen.

2. Niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen, wie z. B. die Maskenpflicht oder die Nachweisführung des Immunitätsstatus, sind danach über den 19. März 2022 erforderlich. Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder bitten den Deutschen Bundestag, die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass die Länder die entsprechenden Maßnahmen ergreifen können. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren wird vom Bund derzeit vorbereitet und soll rechtzeitig vor dem 20. März 2022 abgeschlossen werden und auch eine Regelung zu ergänzenden Maßnahmen für Fälle eines lokalen Ausbruchsgeschehens enthalten, bei denen eine Überlastung des Gesundheitssystems droht. Sollte sich das Infektionsgeschehen nach dem 20. März 2022 deutlich verschlechtern, wird die Bundesregierung zügig die notwendigen Gesetzgebungsverfahren einleiten, um die Rechtsgrundlagen für weitergehende notwendige Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Virus zu schaffen.

3. Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder bitten die zur Evaluation des Infektionsschutzgesetzes eingesetzte Sachverständigenkommission ihre Aufgabe so abzuschließen, sodass die Erkenntnisse in eine grundlegendere Überarbeitung des Gesetzes zum Herbst / Winter 2022 einfließen können.

4. Die Gesundheitsminister werden gebeten, daran zu arbeiten, dass die relevanten Parameter (7-Tage-Inzidenz, Hospitalisierungsinzidenz, Belegung der Intensivstationen) altersabhängig, tagesaktuell und mit guter Qualität erfasst und digital übermittelt werden. Ein effizientes Monitoring der für die Krankheitslast maßgebenden Indikatoren kann als Frühwarnsystem dienen.

5. Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder bekräftigen die Notwendigkeit der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht.

6. Zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht befinden sich die Gesundheitsminister von Bund und Länder in einem intensiven Abstimmungsprozess. Die Gesundheitsämter haben ein Ermessen bei der Umsetzung der Maßnahmen. Betretungsverbote stellen dabei die letzte Stufe dar.

7. Bei der vom Bundesgesundheitsminister angestoßenen Überarbeitung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-AusnahmenVerordnung entfällt im Hinblick auf die Festlegungen zum Geimpften- und Genesenenstatus die Delegation auf das Paul-Ehrlich-Institut und Robert-Koch-Institut. Die Kriterien werden wieder unmittelbar im Verordnungstext geregelt. Die Länder bitten den Bund, dabei eine Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrats für materielle Regelungen wiederherzustellen. Die Länder halten eine Verlängerung des Genesenenstatus auf sechs bzw. neun Monate für doppelt Geimpfte für notwendig.

8. Die Länder bitten die Bundesregierung, eine Teststrategie über den 31. März 2022 hinaus zu entwickeln und die Testverordnung verlängern.

9. Um eine Überforderung des Gesundheitssystems auch bei künftigen Corona-Wellen zu vermeiden, hat das BMG frühzeitig die Lieferung des oralen Therapeutikums Paxlovid verhandelt. Bei früher Einnahme hat es eine hohe Wirksamkeit gegen Covid-19.

10. Die Länder begrüßen die Verlängerung der Sonderregelungen des Kurzarbeitergelds über den 31. März 2022 hinaus sowie die geplante Verlängerung der Hilfen des Sonderfonds Kulturveranstaltungen. Auch die Überbrückungshilfe IV sowie die ergänzenden Programme Neustart- und Härtefallhilfen werden bis zum  30. Juni 2022 verlängert.

Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder werden am 17. März 2022 erneut zusammenkommen.

Die Schaffung einer zuverlässigen Öffnungsperspektive ist richtig. Nicht mehr notwendige Maßnahmen müssen beendet werden. Das muss auch für die Vorgaben zum Infektionsschutz in den Betrieben gelten. Wenn im öffentlichen Leben nur noch sog. Basisschutzmaßnahmen - wie z. B. Maskenpflicht und Abstandhalten - verpflichtend gelten, müssen auch die für den Arbeitsplatz geltenden tiefgreifenden Schutzmaßnahmen, wie z.B. 3G-Zugangskontrollen, aufgehoben werden. Richtig ist die Entscheidung, die Pflicht zur mobilen Arbeit am 20. März auslaufen zu lassen.

Durch die geplante Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die die Länder ergreifen können, darf es nicht dazu kommen, dass wieder flächendeckend Zugangskontrollen zu den Betrieben sowie eine flächendeckende Homeofficepflicht festgelegt werden kann. Bei der Festlegung der Kriterien für die Gültigkeitsdauer der Impf- und Genesenennachweisen ist die Streichung der dynamischen Verweisung auf RKI und PEI richtig. 

Anlage

Dokumenttitel Typ Größe
Beschluss_16_02_2022.pdf

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