06/15/2022 09:21

Der Bundesrat hat dem „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (sog. Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) zugestimmt.

Angepasst bzw. neu aufgenommen wurden im Vergleich zum Regierungsentwurf folgende Maßnahmen:

  • Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten (neu aufgenommen im Bundestag)
  • Steuererklärungsfristen (angepasst durch Bundestag)
  • Corona-Bonus für Pflegekräfte (angepasst durch Bundestag)

Folgende weitere arbeitgeberrelevante Maßnahmen wurden u. a. beschlossen:

  • Verlängerung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zum Kurzarbeitergeld:
  • Die Befristung wird um 6 Monate verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.7.2022 enden.
  • Home-Office Pauschale: Die bestehende Regelung wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Degressive Abschreibung: Die Wiedereinführung der degressiven Afa wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Nicht enthalten ist die im Koalitionsvertrag enthaltene „Super-Abschreibung“.
  • Erweiterte Verlustverrechnung bis Ende 2023:
    • Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. EUR bzw. auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben.
    • Problematisch bleibt: Verluste aus 2022 können damit weiterhin nur in die Jahre 2021 und 2020 zurückgetragen werden und damit in die Jahre, in denen die Unternehmen ohnehin schon durch die Pandemie belastet waren.
  • Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt .

Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie informieren.

VOILA_REP_ID=C125821F:0023C47D