04/19/2023 12:00
Am 1. April 2023 sind Erleichterungen bei der Beantragung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Bereich des Internationalen Personalaustauschs (§ 10 Nr. 1 BeschV) in Kraft getreten.
Es handelt sich um folgende Neuerungen:
- Die aus Deutschland entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen kein „Kontingent“ mehr für die Entsendungen nach Deutschland dar. Der Personalaustausch muss somit in keinem 1:1 Maßstab erfolgen.
- Um der gesetzlichen Forderung im § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeschV nach einem Personalaustausch jedoch weiterhin Rechnung zu tragen, wurde das Zusatzblatt B des Formulars „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ unter Buchstabe „E“ entsprechend ergänzt (Stand 3/2023). Ein Austausch von Personal muss weiterhin stattfinden und es sind die Entsendungen des letzten und vorletzten Kalenderjahres aufzuführen.
- Es sind keine namentlichen Entsendelisten mehr zu führen. Von der BA wird lediglich eine Liste mit der Anzahl der jeweiligen Entsendungen fortgeführt, um das Vorhandensein eines Austauschs nachvollziehen zu können.
- Das bisherige Zusatzblatt B darf vorübergehend noch weiterverwendet werden. Das neue Verfahren erleichtert allerdings die Antragsstellung.
Die aktuellen Informationen der BA zum internationalen Personalaustausch finden Sie hier.