04/19/2023 12:00

Am 1. April 2023 sind Erleichterungen bei der Beantragung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Bereich des Internationalen Personalaustauschs (§ 10 Nr. 1 BeschV) in Kraft getreten.
 

Es handelt sich um folgende Neuerungen:

  • Die aus Deutschland entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen kein „Kontingent“ mehr für die Entsendungen nach Deutschland dar. Der Personalaustausch muss somit in keinem 1:1 Maßstab erfolgen.
  • Um der gesetzlichen Forderung im § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeschV nach einem Personalaustausch jedoch weiterhin Rechnung zu tragen, wurde das Zusatzblatt B des Formulars „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ unter Buchstabe „E“ entsprechend ergänzt (Stand 3/2023). Ein Austausch von Personal muss weiterhin stattfinden und es sind die Entsendungen des letzten und vorletzten Kalenderjahres aufzuführen.
  • Es sind keine namentlichen Entsendelisten mehr zu führen. Von der BA wird lediglich eine Liste mit der Anzahl der jeweiligen Entsendungen fortgeführt, um das Vorhandensein eines Austauschs nachvollziehen zu können.
  • Das bisherige Zusatzblatt B darf vorübergehend noch weiterverwendet werden. Das neue Verfahren erleichtert allerdings die Antragsstellung.

Die aktuellen Informationen der BA zum internationalen Personalaustausch finden Sie hier.

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